Beschlussvorlage - 2014/BV/5318

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hansestadt Rostock zur Gestaltung und Pflege der Vorgärten im Thünenviertel (Vorgartensatzung Thünenviertel) (Anlage 1),

 

begrenzt:              - im Nordosten:              durch die Dethardingstraße,

- im Südosten:              durch die Thünenstraße,

- im Südwesten:                durch die Ernst-Heydemann-Straße und

- im Nordwesten:              durch die Rembrandtstraße

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Beschlussvorschriften: § 5 Abs. 1  KV M-V

                                            § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 LBauO M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

Sachverhalt:

Vorgärten sind Teil unserer städtischen Baukultur. Das Anlegen dieser großzügigen Grünbereiche in einem dicht besiedelten Bereich einer Stadt ist eine (historische) Errungenschaft. Auch in der Hansestadt Rostock prägen sie aufgrund ihrer Anzahl und Gestaltung ganze Stadtbereiche. Derartige Erfolge des Städtebaus gilt es zu erhalten, als Freiräume, als Grünbereiche, als Gestaltungselemente und als historische Zeugen, vor allem in den Bereichen, in denen sie noch eine gewisse Ursprünglichkeit aufweisen. Dies trifft u. a. für das Thünenviertel zu. Eine Satzung zur Pflege und Erhalt dieser Vorgärten bietet die Möglichkeit, in der heutigen schnelllebigen Zeit, die durch ein hohes Angebot vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, diese Zeugen der Baugeschichte einzufangen und dennoch genügend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zu lassen.

 

Dazu liegt der Bürgerschaft nun die erste Vorgartensatzung zur Beschlussfassung vor.

Grundlage für die Festlegungen in der Satzung ist die aktualisierte Bestandsaufnahme von 2012. Mit der Bestandsaufnahme konnte die Typik der Vorgärten ermittelt werden. Daneben sind gestalterische und historische Aspekte Grundlagen für die Festlegungen. Dabei sollen die Funktionen eines Vorgartens durch die Satzung nicht eingeschränkt werden und ein gewisser Gestaltungsspielraum für Nutzer bzw. Eigentümer die Individualität jedes Vorgartens sichern und die Akzeptanz der Satzung fördern:

 

- Bereits aus dem Namen „Vorgarten“ und seiner damit wesentlichen Funktion als gestalterische Grünfläche ergeben sich die Festlegungen in § 3 bezüglich Nutzung und Grünanteil.

- Einfriedungen machen durch ihre Teilung in den privaten und öffentlichen Bereich die Vorgärten erst erlebbar ohne dabei trennend zu wirken. Einfriedungen sind zugleich wichtiges Gestaltungselement und prägen das Bild der Vorgärten mit. Daher sind in § 4 der Satzung einige Festlegungen zu Einfriedungen zu finden.               Die vorgegebene Höhe ergibt sich aus der Bestandsaufnahme. Eine Überschreitung der Höhen bedeutet eine trennende Wirkung und damit die Unterbrechung der erlebbaren Vorgärten. Mit der Festlegung von Laubgehölzen soll die Anpflanzung von Lebensbaum verhindert werden. Zum Einen aus historischen Gründen, zum Anderen werden einheimische Pflanzen- und Tierarten verdrängt.

- Aus der bereits o. g. ursprünglichen Funktion als (Vor-)Garten ergeben sich die Einschränkungen in § 5 für Zugänge, Zufahrten und Stellplätze. Hier sind die vorhandenen Zufahrten einschließlich Stellplätze außerhalb der Vorgärten zu beachten. Die Festlegungen zu den Fahrradstellplätzen dienen der Minimierung der Versiegelung und damit dem Erhalt des Vorgartencharakters. Alle Vorgärten weisen derzeit mindestens eine Tiefe von 3,50 m auf. Die Einschränkung bezüglich der Art der Befestigung dient der Vorbeugung des Ausbreitens des Materials in den öffentlichen Raum.

- Durch die Festlegungen in § 6 soll die Unterbringung der Abfallbehälter in den Vorgärten aus ästhetischen Gründen eingegrenzt werden. Geruchsbelästigungen, vor allem im Sommer sollen an der Grenze zum öffentlichen Raum eingeschränkt werden.

 

Ein Ziel der Satzung war auch die Regelung der Unzulässigkeit von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Durch das Rechtsamt wurde dann klargestellt, dass nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss BVerwG 4 B 14.05 vom 31.05.2005) die (Un-)Zulässigkeit von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht über eine Satzung, deren Grundlage eine Regelung des Landesgesetzgebers (Landesbauordnung) ist, festgelegt werden kann. Das Ziel kann nur über einen Bebauungsplans erreicht werden, dessen Aufstellung durch den entsprechenden Beschluss eingeleitet werden kann (siehe BV 2014/BV/5332 – Aufstellungsbeschluss Bebauungsplans Nr. 08.SN.185 „Stellplätze und Nebenanlagen im Thünenviertel und im Tweelviertel“). Die entsprechenden Festlegungen mussten aus dem Entwurf der Satzung genommen werden. Die  anschließende Abstimmung mit den Fachämtern ergab u.a. redaktionelle Änderungen und die Anpassung von Termini an vorhandene Satzungen (z. B. Abfallsatzung).

 

Während der einzelnen Bearbeitungsphasen erfolgten Abstimmungen mit dem Ortsbeirat Hansaviertel.

 

Die Satzung dient als Mustersatzung für weitere Vorgartensatzungen in entsprechenden Stadtteilen, wobei die Festlegungen an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgärten in ihrer derzeitigen Gestaltung Bestandsschutz genießen, auch nach Inkrafttreten der Satzung. Erst bei Umgestaltung findet dann die Vorgartensatzung Anwendung.

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

Kein Bezug zum Haushaltssicherungskonzept.

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.02.2014 - Ortsbeirat Hansaviertel (9) - ungeändert beschlossen

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11.03.2014 - Bau- und Planungsausschuss - abgelehnt

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13.03.2014 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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26.03.2014 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - zur Kenntnis gegeben

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02.04.2014 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen