Änderungsantrag - 2014/AN/5212-02 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zur weiterreichenden Erläuterung wird der Sachverhalt mit Folgendem ergänzt:

 

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Mit der vorliegenden Satzungsänderung soll die bis 2012 geltende Regelung/Formulierung wieder in die KiföG-Satzung der Hansestadt Rostock aufgenommen werden und auch ausdrücklich darauf  hingewiesen werden, dass diese Regelung auch für Ferienzeiten gilt. 2012 hatte die Verwaltung diese Regelung im Rahmen einer KiföG-Satzungsänderung ohne jegliche Begründung ersatzlos gestrichen. Die Beauftragte für Behindertenfragen wurde verwaltungsseitig nicht beteiligt. Da die städtische Übernahme der Kosten für die Betreuung   von Kindern mit festgestellten Förderbedarf im Hort nun nicht mehr explizit geregelt war, eröffnete sich für die Verwaltung die Möglichkeit, Anträge auf Übernahme der zusätzlichen Betreuungskosten ablehnend zu bescheiden, weil das Einkommen der Eltern zur Kostendeckung mit herangezogen wird. Im schlimmsten Fall, würde das dazu führen, dass sich das verfügbare Einkommen dieser Eltern nahezu auf HARTZ IV-Niveau reduziert. Wir schätzen ein, dass diese Regelungsänderung nicht mehrheitlicher politischer Wille der Bürgerschaft war und ist, und deshalb geändert werden muss. Das gebietet auch der Grundsatz der Gleichstellung von Kindern mit und ohne Behinderung. Vor allem berufstätige Eltern von Kindern mit Behinderung sind teilweise darauf angewiesen, wie andere Eltern auch, dass ihren Kindern während der Ferienzeiten ein ungehinderter Zugang zur Hortbetreuung ermöglicht wird. Eltern von Kindern ohne Behinderung entstehen dadurch aber keine  zusätzlichen Kosten, es gilt der Regelkostensatz.

Zu einer angemessenen Schulbildung gehört ausdrücklich die Hortbetreuung, sie ist gerade bei Kindern mit besonderem Förderbedarf notwendig, um erlernte Kompetenzen zu stabilisieren.

In einem vorliegenden ablehnenden Bescheid zur Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer in den Ferien, begründet die Rostocker Verwaltung diese Entscheidung ausschließlich damit, dass es während der Ferien im Hort keinen schulischen Auftrag mit Lerninhalten gibt. Dies ist gemäß KiföG M-V nicht zutreffend, da die Hortbetreuung einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag hat. Der Gesetzgeber hat die Hortbetreuung in den Ferien aber nicht auf einen ausschließlichen Betreuungsauftrag reduziert. Das wäre auch wenig sinnvoll, weil es auch bei der Betreuung in den Ferien darum geht, den weiteren Schulbesuch zu erleichtern, zu unterstützen und  v. a. die Schulfähigkeit insgesamt zu erhalten und zu verbessern. Gerade Kinder mit schweren Behinderungen brauchen diesen Zugang zu einer ununterbrochenen pädagogischen Unterstützung. Dies ist in vielen Fällen aber z. B. nur mit einem zusätzlich zu finanzierenden Integrationshelfer möglich, wenn das Kind einen Regelhort besucht.

Es ist einfach unzumutbar, dass Eltern von Kindern mit Behinderungen, die ohnehin extremen Mehrbelastungen ausgesetzt sind, ausschließlich auf dem Rechtsweg ihren Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Betreuungskosten geltend machen müssen, um ihren Kindern eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen.

 

Siehe auch:

-         Kindertagesförderungsgesetz – KiföG MV – vom 1. April 2004, § 2 Abs. 8, § 5 Abs. 2, Abs. 3 und § 17 Abs. 3 (Anlage 1)

-         SGB XII §§ 53, 54  (Anlage 2)

 

 

 

 

gez. i. V. Wolfgang Nitzsche

………………………

Fraktion DIE LINKE.

 

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Anlage/n:

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

25.02.2014 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben