Stellungnahme - 2014/AN/5212-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, dem Antrag in dieser Form nicht zuzustimmen.

 

Der Satz 1 wurde bei der letzten KiföG-Satzung in der Tat heraus genommen, weil sich gezeigt hat, dass die Formulierung zu ungenau ist und vorrangig die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall maßgeblich sind.

 

Der Satz 2 würde in die bestehende Systematik der Bundesgesetzgebung (Sozialgesetzbuch: insbesondere §§ 53 ff SGB XII) eingreifen.

Danach wird bei Leistungen der Eingliederungshilfe in einem sehr ausdifferenzierten Normensystem teilweise der Einsatz von Einkommen und Vermögen zugemutet und teilweise nicht.

Der Satz 2 würde mit der Festlegung, dass die Kosten durch die Hansestadt Rostock zu übernehmen sind, eine neue Regelung treffen, die der Bundesgesetzgebung nicht entspricht.

Eine solche Regelung würde zu einer erheblichen Kostenlast im freiwilligen Bereich für die Hansestadt Rostock führen. Daneben wäre noch zu prüfen, ob überhaupt eine Satzungsermächtigung für eine solche weitreichende Regelung besteht.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass ein Einzelfall die Fraktion dazu bewogen hat, die Änderung einzubringen. Es war leider in der Kürze der Zeit nicht möglich, die benannte Beschlussentscheidung im einstweiligen Verfahren, die in den Rechtsdatenbanken nicht recherchierbar war, zu beschaffen. Der Einzelfall ist dem Amt für Jugend und Soziales nicht bekannt, die Formulierung in der Begründung des Beschlussvorschlages ließ mehrere Deutungen zum Sachverhalt zu.

 

 

 

Um zu verhindern, dass eine gutgemeinte Absicht im Einzelfall zu einer Satzungsregelung mit weitreichenden Folgen führt, wird vorgeschlagen, dass die Fraktion sich anhand der Ausführungen des Amtes für Jugend und Soziales zu diesem Thema erneut, ggf. auch mit dem Amt gemeinsam, berät.

 

 

Erläuterung:

 

a.) Förderung von Kindern bis zum Schuleintritt

 

Gemäß § 2 Abs. 6 KiföG soll die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern vorrangig in integrativen Kindertageseinrichtungen erfolgen. Dies erfolgt für Kinder im Alter vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Hier werden gemäß Landesrahmenvertrag M-V nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen Leistungs- und Prüfvereinbarungen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen abgeschlossen.  Eine Vereinbarung zu integrativen Horten ist nicht Bestandteil des Landesrahmenvertrages.

 

 

b.) Förderung in Horten

 

Nach dem Kindertagesförderungsgesetz M-V werden in Horten Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Darüber hinaus ist in Einzelfällen eine Förderung bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 möglich.

 

Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Das gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Regelkinder gleichermaßen. Die Finanzierung erfolgt für alle Kinder gleich, entsprechend den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung gemäß § 16 KiföG, über Platzkosten. An den Platzkosten beteiligen sich das Land, der Kreis, die Wohnsitzgemeinde und die Eltern (Elternbeitrag). Das gilt auch in den Ferien.

 

Besondere Förderbedarfe sind in den Platzkosten nicht enthalten, da es sich um personen-bezogene Leistungen des SGB XII handelt.

Eltern von Kindern mit entsprechenden Bedarfen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 53 ff SGB XII für die Förderung im Hort  (unterrichtsfreie Zeit und Ferien) zu stellen.

 

Gem. § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

 

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind bis auf wenige Ausnahmen vom Einkommen und Vermögen der nachfragenden Person und bei Kindern auch vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig.

Eine Ausnahme bildet bspw. gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Hier ist den Eltern nur die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten.

 

 

 

 

 

Bei Maßnahmen im Hort bzw. Betreuung in den Ferien im Hort handelt es sich nicht um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, sondern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig.

 

Diese Regelungen führen dazu, dass ein Einkommens- bzw. Vermögenseinsatz in der Schulzeit grundsätzlich nicht erfolgt, in der Zeit der Hortbetreuung dagegen aber vom Bundesgesetz im Einzelfall nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse als zumutbar erachtet werden kann.

 

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe individuell im Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal, wie hier durch den Beschlussvorschlag angeregt, finanziert werden.

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

 

Holger Matthäus

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Beschlüsse

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25.02.2014 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

05.03.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben