Antrag - 2013/AN/5030
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorsitzende der Fraktionen der SPD, DIE LINKE., Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Rücknahme der Organisationsverfügung 29/2013 bzgl. der Zuweisung des Hauptamtes in den Bereich des Oberbürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 25.10.2013
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion der SPD
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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06.11.2013
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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04.12.2013
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Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Organisationsverfügung 29/2013 vom 27.09.2013 zurückzunehmen und die davor geltende Ämterstruktur wieder herzustellen.
Sofern der Oberbürgermeister diesem Beschluss nicht bis zum 13.11.2013 nachkommt oder der Beschlussfassung widerspricht, wird die Präsidentin beauftragt, gerichtliche Schritte (einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes) zur Durchsetzung des Beschlusses zu ergreifen.
Sachverhalt:
Durch die oben genannte Organisationsverfügung sind mehr als 10% der dem Senatsbereich 2 zugewiesenen Dienstposten betroffen. Änderungen oberhalb der Grenze bedürfen nach § 40 Abs. 4 KV M-V der Zustimmung der Gemeindevertretung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dabei nicht nur der jeweilige Amtsinhaber geschützt, sondern auch die Kompetenzen der gemeindlichen Organe - Bürgerschaft und Oberbürgermeister. Da die Bürgerschaft die Grundsätze festlegt, nach denen die Verwaltung geführt wird, wären ihre Rechte verletzt, wenn die Zeit der Stellenvakanz für einseitige Änderungen genutzt werden könnte. Insofern ist es ohne Belang, dass der Senatsbereich 2 derzeit nicht besetzt ist. Das Einvernehmen zwischen Oberbürgermeister und Bürgerschaft ist dabei im Rahmen des laufenden Ausschreibungsverfahrens noch einmal bestätigt worden. Einseitige Abänderungen durch den Hauptverwaltungsbeamten sind danach unzulässig.
Somit wäre eine vorherige Beteiligung der Bürgerschaft notwendig gewesen. Da eine solche nicht erfolgte ist die ursprüngliche Ämterzuweisung wieder herzustellen.