Stellungnahme - 2013/AN/4883-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Gewinnverwendung der HERO steht aufgrund des Gesellschaftsrechtes und der Satzung zur Disposition der Gesellschafter. Als Gesellschaftervertreter der Hansestadt Rostock nach § 71 (1) KV M-V habe ich auf der Gesellschafterversammlung am 06.08.2013 entsprechend des Stimmanteils einen Mehrheitsbeschluss zur Verwendung des Jahresüberschusses 2012 der HERO gefasst.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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09.10.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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06.11.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben