Stellungnahme - 2013/BV/4735-06 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Anpassung der Höchstwerte für Kosten der Unterkunft und Heizung

 

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden.

 

Begründung:

 

Die Berechnung der Höchstbeträge für die Angemessenheit erfolgt spätestens alle zwei Jahre auf der Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses über den Mietspiegel. Die Festlegung der Höchstwerte ist demnach nur die Umsetzung eines bereits vorliegenden Bürgerschaftsbeschlusses.

 

Bei der Richtlinie der Stadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich weder um eine Satzung noch eine andere im Rang unter einem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, sondern um eine Verwaltungs-vorschrift (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.04.2013).

 

Eine Verwaltungsvorschrift ist eine Anordnung, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz oder einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden oder Bedienstete ergeht und deren Wirkbereich grundsätzlich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll. Es fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Legislative, Verwaltungsvorschriften zu beschließen.

 

Zu den von Frau Dr. Bachmann unter „Sachverhalt“ gemachten Ausführungen ist anzumerken:

 

  • Die gegenwärtig gültige Tabelle der Höchstwerte ist auf der Internetseite der Hansestadt Rostock veröffentlich. Nach Zustimmung der Bürgerschaft zur Änderung der Richtlinie wird diese ebenfalls dort veröffentlicht.

 

  • Die Berechnung der Werte wurde in der Begründung der Beschlussvorlage 0578/07-BV vom 12.09.2007 zur Richtlinie der Hansestadt Rostock zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung erläutert und hat sich seitdem nicht geändert.

 

Es wird vorgeschlagen, der Bürgerschaft zukünftige Änderungen der Höchstbetragstabellen im Rahmen einer Informationsvorlage zur Kenntnis zu geben.

 

In Vertretung

 

 

 

Holger Matthäus

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

09.10.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben