Stellungnahme - 2013/BV/4706-05 (SN)

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Beratungsfolge

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Der dritte Satz des Änderungsantrages kann nicht in diesem Wortlaut beschlossen werden, da er den Bestimmungen des DSchG zuwider läuft.

 

Die denkmalpflegerische Zielstellung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 DSchG M-V stellt den Rahmen für eine denkmalgerechte Sanierung dar.

Alle Maßnahmen/Nutzungen müssen auf ihre Denkmalverträglichkeit innerhalb dieses  Rahmens geprüft werden. Ziel ist es die Eingriffe in das Denkmal durch neue Nutzungsansprüche zu minimieren.

 

Aus diesem Grund kann sich das denkmalpflegerische Ziel nicht einer Maßnahme/ Nutzung anpassen, sondern die Maßnahme/Nutzung muss denkmalverträglich sein.

 

Das Rechtsamt der Hansestadt Rostock teilt diese Aussage.

 

 

 

 

Holger Matthäus

Beauftragter in der Funktion des Ersten Stellvertreters
des Oberbürgermeisters

 

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Beschlüsse

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04.09.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben