Ergänzung Stellungnahme - 2013/AN/4639-03 (ES)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Ausführungen der unter dem 11.06.2013 ergangenen Stellungnahme zu dem Antrag sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind korrekt.

 

Folgendes noch zur Ergänzung:

 

Eine Gestattung oder wie auch immer geartete Mitwirkung bei einem Anschluss einer Kleingartenanlage an das öffentliche Entsorgungsnetz würde zumindest für in Rostock gelegene Kleingartenanlagen einen durch die Stadt selbst begangenen Rechtsbruch darstellen.

 

Eine Mitwirkung bedeutete somit einen aktiven Verstoß eines Behördenträgers gegen Recht und Gesetz. Und damit einen Verstoß gegen die Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz.

 

Dies hätte eine deutlich andere Dimension als von Kleingärtnern (möglicherweise irrtümlich / versehentlich) begangene Rechtsbrüche, die von der HRO nicht geahndet werden.

Entweder weil die Behörde den Rechtsverstoß nicht eindeutig nachweisen kann oder keine Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat oder weil nach Ausübung rechtmäßigen Ermessens der Verstoß ungeahndet bleiben kann.

 

Sämtliche in der Gemarkung der HRO befindliche Kleingartenanlagen sind mit Bauleitplänen überplant. Bis auf wenige Ausnahmen sind die so genutzten Flächen als Kleingartenflächen ausgewiesen. (Die Ausnahmen liegen dort vor, wo Flächen städtebaulich zukünftig anders genutzt werden und die Kleingärten den geplanten  Nutzungen ohnehin weichen müssen) 

Bauplanungsrechtlich sind auf als Kleingartenflächen ausgewiesenen Flächen nur Nutzungen in dem Umfang zulässig, wie sie durch das Bundeskleingartengesetz gestattet sind. Das Bundeskleingartengesetz wiederum schreibt vor, welche baulichen Anlagen im Kleingarten zulässig sind. Dies sind, soweit es hier von Relevanz ist, nur Lauben.

 

Was wiederum Lauben sind, schreibt das Gesetz auch vor. Unter anderem in Form einer negativen Abgrenzung, nach der Lauben nicht zum dauerhaften Wohnen g e e i g n e t sein dürfen. Das Gesetz knüpft damit nicht an der Nutzung der baulichen Anlage sondern an deren (Nicht)-Eignung zur Nutzung zum Wohnen an. 

 

Danach ist ein Gebäude nur dann als Laube anzusehen, wenn es nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Die Eigenschaft als Laube verlöre ein Gebäude somit dann, wenn ein dauerhaftes Wohnen möglich ist, unabhängig davon, ob der Kleingärtner sich tatsächlich dort dauerhaft aufhält und von der möglichen Nutzung gar keinen Gebrauch macht.

Eine Anlage auf der sich Gebäude befinden in denen dauerhaft gewohnt werden könnte, verlöre, weil nicht mit Lauben i. S. d. Bundeskleingartengesetzes bebaut, ihren Charakter als Kleingartenanlage i. S. d. Bundeskleingartengesetzes.

 

Sie entspräche nicht mehr dem, was bauplanungsrechtlich vorgegeben ist.

Eine solche zwangsläufige Entwicklung würde die Stadt unterstützen, wenn sie einen Anschluss an das öffentliche Abwassernetz beförderte. 

 

Denn ein Anschluss an das öffentliche Abwassernetz führte bei Berücksichtigung der sonstigen bereits vorhandenen Standards dazu dauerhaft wohnen zu können und damit zu einem Verstoß gegen die selbst geschaffene planungsrechtliche Vorgabe. 

 

Ein planungsrechtlich ausgewiesenes Kleingartengebiet entspräche, weil die Möglichkeit des dauerhaften Wohnens gegeben wäre, nicht mehr dem durch B-Plan/Fn-Plan vorgegebenen eingeschränkten Nutzungsweck.

 

Die Lauben würden nicht mehr als Lauben i. S. d. Bundeskleingartengesetzes angesehen werden können, wodurch die gesamte Anlage ihren Charakter als Kleingartenanlage i. S. d. Bundeskleingartengesetzes verlöre.

 

Dass die Anlagen jedoch den Charakter eines Kleingartens haben müssen und diesen nicht

überschreiten sollen, ist mit den Bauleitplänen zwingend vorgegeben.

 

in Vertretung

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Beschlüsse

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04.09.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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28.11.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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04.12.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben

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29.01.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben