Stellungnahme - 2013/AN/4774-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, an welchen Standorten und in welcher Form städtische, ungenutzte Grünflächen als so genannte Nachbarschaftsgärten angeboten werden könnten. Dabei soll dargestellt werden, inwieweit Nutzung gegen Pflege anstelle finanzieller Aufwendungen möglich ist.

 

 

Die Idee, Nachbarschaftsgärten auch in der Hansestadt Rostock einzurichten, wird begrüßt. Es gibt in anderen Städten (Beispiel: Berlin; Leipzig) vergleichbare Vorzeigeprojekte, die durch Vereine, Stadtteilbüros oder Initiativen initiiert und speziell auf der Grundlage vertraglicher Regelungen zum Flächenmanagement betreut werden.           

Mit den Nachbarschaftsgärten werden unter anderem Orte der Begegnung und der sinnvollen Stadtteil- und Freizeitgestaltung für und durch die Bewohner der Stadtteile geschaffen. Gleichzeitig werden Brachflächen sinnvoll genutzt und belebt.

 

Eine nähere satzungsrechtliche Betrachtung zur Einrichtung von Nachbarschaftsgärten auf öffentlichen Grünflächen in Verwaltung des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege lässt jedoch Konfliktpotential mit der Grünflächensatzung der Hansestadt Rostock vom 03.12.2009 erkennen.  Das Amt bewirtschaftet nach Geschäftsverteilungsplan öffentliche Grünflächen in der Hansestadt Rostock. Gem. § 1 der Grünflächensatzung sind öffentliche Grünflächen gestaltete Grünflächen und dienen der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung ihrer kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Sie sind wesentliches stadträumliches Gestaltungselement und ein klimatisch-ökologischer Stabilisator der Stadtumwelt…“

 

Das Ziel von Nachbarschaftsgärten ist die einseitig ausgerichtete Nutzung des öffentlichen Raumes für rein gärtnerische Zwecke. Bei diesbezüglicher Nutzung öffentlicher Grünflächen können die Anforderungen an den widmungsgemäßen Allgemeingebrauch nur noch unzureichend gewährleistet werden. Daher sind Flächen, die keiner solchen satzungsrechtlichen Beschränkung unterliegen, wesentlich besser geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.

 

Als mögliche Standorte kommen daher bebaubare Flächen in den Wohngebieten in Frage.

Derartige Standorte werden von den Initiatoren der Nachbarschaftsgärten bereits favorisiert.

 

Die Prüfung konkreter Flächen auf Eignung und Verfügbarkeit ist durch die entsprechenden Ämter im Zusammenwirken mit den Grundstückseigentümern vorzunehmen.                                   Begleitend ist dabei zu klären, inwieweit eine unentgeltliche Überlassung der Grundstücke möglich ist.

 

 

 

 

 

 

Holger Matthäus

Beauftragter in der Funktion

des Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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22.08.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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04.09.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben