Beschlussvorlage - 2013/BV/4761

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Änderung zur Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung) (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften: § 22 Absatz 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse: 0282/08-BV vom 04.06.2008

 

 

Sachverhalt:

Aufgrund der den Gemeinden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erteilten Satzungskompetenz über die örtlichen Aufwand- und Verbrauchssteuern ist die Hansestadt Rostock berechtigt, eine Vergnügungssteuer zu erheben.

 

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vergnügenden besteuert wird. Die Steuer wird indirekt bei den Veranstaltern des Vergnügens erhoben und von diesen in ihrer Kalkulation berücksichtigt.

 

Gegenwärtig bildet die Satzung der Hansestadt Rostock (Spielvergnügungssteuersatzung) vom 16.06.2008 die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielapparate.

 

Der Steuersatz für die Berechnung der Vergnügungssteuer ist laut Satzung (§ 6) vom Ort der Aufstellung der Geräte abhängig. Der Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S.d. § 33 i Gewerbeordnung beträgt derzeit 15 % des Einspielergebnisses.

 

Mit der Ersten Änderungssatzung zur Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung) soll der Tarifsatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S.d. § 33 i Gewerbeordnung auf 18 % des Einspielergebnisses angehoben werden.

 

Durch die Anhebung des Tarifsatzes sollen nicht nur ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet, sondern auch sozialpolitische Gründe verfolgt werden, da in den letzten Jahren ein leicht ansteigender Trend der Geräte mit Gewinnmöglichkeit zu verzeichnen ist. Unterhaltungsspielgeräte werden im Vergleich zu den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit immer weniger angenommen. Dabei stellen Geldspielgeräte laut Umfragen häufig die Einstiegsursache in eine Spielsucht dar. Eine steuerliche Lenkungswirkung mit dem Ziel der Eindämmung von Spielstätten ist nach der Rechtsprechung zulässig.

Die Entwicklung der Spielgeräte ist der in der Anlage enthaltenen Tabelle zu entnehmen.

 

Anzahl der Geräte

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit

328

381

367

k.A.

449

471

480

485

in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit

166

94

56

k.A.

20

12

14

12

an anderen Orten mit Gewinnmöglichkeit

101

83

83

k.A.

81

76

68

68

an anderen Orten ohne Gewinnmöglichkeit

52

41

47

k.A.

12

9

8

7

 

Die Anzahl der Spielhallen in der Hansestadt Rostock ist mit 46 seit 2011 konstant. Während die Anzahl der Gewinnspielgeräte um 2,7 % zunahm, ist das Einspielergebnis im gleichen Zeitraum um 15 % gestiegen.

 

Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bestandsentwicklung von Spielgeräten ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen kann. Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG).

 

Im Verhältnis zu vergleichbaren Städten würde die Hansestadt Rostock mit einem Tarifsatz von 18 % des Einspielergebnisses, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, leicht über dem Durchschnitt liegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt

Tarifsatz (monatlich)

 

Ort

Schwerin

18 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Kiel

 

12 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Wismar

11 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Halle/Saale

15 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Bremen

20 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Lübeck

12 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Braunschweig

20 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen und andere Aufstellorte

Essen

15 v. H. des Einspielergebnisses

12 v. H. des Einspielergebnisses

(elektronisch gezählte Bruttokasse)

Spielhallen

andere Aufstellorte

Stand 18.07.2013

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des Tarifsatzes ergibt sich für den Ergebnishaushalt (40310200) ein Mehrertrag sowie für den Finanzhaushalt (60310200) eine Mehreinzahlung in Höhe von 240.000 EUR ab dem Jahr 2014.

 

 

Teilhaushalt: 90

Produkt: 61101                                                        Bezeichnung: Vergnügungssteuer

Investitionsmaßnahme Nr.:                                          Bezeichnung:

 

Haushalts-jahr

Konto / Bezeichnung

Ergebnishaushalt

 

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Auf-

wendungen

Ein-zahlungen

Aus-zahlungen

2014

40310200/60310200

240.000 EUR

 

240.000 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

kein

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.10.2013 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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09.10.2013 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschluss Nr. 2013/BV/4761:

 

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Änderung zur Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuersatzung).

 

(Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Vergnügungssteuer [Spielvergnügungssteuersatzung] wird der Niederschrift beim Sitzungsdienst nach Fertigstellung als Anlage 5 beigelegt)

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt