Beschlussvorlage - 2013/BV/4692

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Die öffentlichen Personenverkehrsdienste ab 2016 in der Hansestadt Rostock werden an die Rostocker Straßenbahn AG direkt vergeben.

 

Reduzieren


Beschlussvorschriften:

 

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V

§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz M-V in Verbindung mit § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

- Nr. 0924/05-BV vom 07.12.05,

- Nr. 0735/05-BV vom 07.12.05,

- Nr. 0964/07-BV vom 05.12.07

- Nr. 2009/BV/0147 vom 10.06.2009

 


Sachverhalt:

 

Die Hansestadt Rostock ist gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNV-Gesetz M-V als Aufgabenträgerin für die Planung, Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des ÖPNV im Stadtgebiet zuständig.

In dieser Funktion betraute die Rostocker Bürgerschaft am 7. Dezember 2005 mit Beschluss 0735/05-BV, geändert mit Beschluss 0964/07-BV vom 5.12.2007 die Rostocker Straßenbahn AG mit der Durchführung des ÖPNV. Sie fasste den Betrauungsbeschluss über die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Durchführung des auf Linienverkehrsgenehmigungen beruhenden ÖPNV im Sinne des ÖPNVG M-V in der Hansestadt Rostock. Dieser Betrauungsbeschluss wurde mit Beschluss Nr. 2009/BV/0147 nochmals konkretisiert und an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Art und Umfang der Verkehrsleistung ist im Regionalen Nahverkehrsplan Mittleres Mecklenburg / Rostock (Regionaler Nahverkehrsplan Mittleres Mecklenburg / Rostock-Teil B – Hansestadt Rostock, http://www.planungsverband-regionrostock.de/Veroeffentlichungen) festgelegt. Dieser wurde von der Bürgerschaft mit Beschluss Nr. 0924/05-BV beschlossen und bildet die Grundlage für die Verkehrsleistung im Rahmen der Daseinsvorsorge.

 

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Jahre 2009 bekam der deutsche Gesetzgeber den Auftrag, eine Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes an die europäischen Vorgaben vorzunehmen. Dies ist zum 01.01.2013 geschehen, das PBefG wurde novelliert.

Hiernach ergeben sich neue Fristen im Genehmigungsverfahren, die es für die Aufgabenträger einzuhalten gilt. Die Hansestadt Rostock muss als Aufgabenträger den ÖPNV langfristig und vorausschauend planen. Der Gesetzgeber gibt vor, dass 27 Monate vor Inkrafttreten einer beabsichtigten Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu erfolgen hat. Um die erforderlichen Schritte hierfür einleiten zu können, und der neuen Fristenregelung zu entsprechen, ist die Entscheidung der Bürgerschaft für die Art der Vergabe zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Der Entwurf des öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird von der Verwaltung vorbereitet und der Bürgerschaft fristgerecht 2015 zur Entscheidung vorgelegt.


Damit erlangt sowohl die Hansestadt Rostock als auch die Rostocker Straßenbahn AG eine Planungssicherheit für die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs für weitere 15 Jahre.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Rostocker Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH (RVV) und der Rostocker Straßenbahn AG hat weiterhin Bestand und sichert so die Finanzierung des ÖPNV auf Stadtgebiet.

 

Die Bürgerschaft beschließt, die Betrauung durch eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die Rostocker Straßenbahn AG als interner Betreiber nach den Bestimmungen der EU-Verordnung 1370/2007 zu ersetzen.

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:                            keine

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.08.2013 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

29.08.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.09.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen