Stellungnahme - 2013/AN/4560-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

 

Ich rate, den Antrag abzulehnen.

 

Der Antrag ist nicht rechtskonform.

 

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist für die Bürgerschaft nicht dispositiv, sie ist rein deklaratorisch. Sie bildet die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 3 KV M-V ab. Diese Bestimmung regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz der „offenen Abstimmung“. Diese Ausnahmeregelung ist nicht in die Disposition der Gemeindevertretung gestellt. Ein dem Antrag entsprechender Beschluss würde zur Verletzung der Kommunalverfassung führen.

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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19.06.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben