Antrag - 2013/AN/4639

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Hansestadt Rostock genehmigt den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

-          es muss ersichtlich sein, dass ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem aus kosten-, verkehrstechnischen sowie bautechnischen Gründen sinnvoll ist

-          die Festlegungen nach BKleingG 20a werden nicht durch bauliche Erweiterungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen

-          die zuständige Behörde zur Erteilung der Gemeinnützigkeit muss die Zustimmung erteilen

-          die Genehmigung des zuständigen Kleingartenverbandes muss vorliegen

-          die Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde muss vorliegen

-          ggf. sollte die Förderfähigkeit durch das Land bestätigt werden.

 

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Begründung

Die Problematik der Abwasserentsorgung in Kleingartenvereinen nach der wasserrechtlichen Allgemeinverfügung zur Untersagung von Abwassereinleitungen in Gewässer aus unzureichenden Abwasseranlagen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken vom 17.11.2010 ist ein viel diskutiertes Thema geworden. Bei der Umsetzung sind Kleingartenvereine auf individuelle Probleme gestoßen, die eine Lösung kompliziert machen und für die Kleingärtner enorme Kosten verursachen.

Die Grundforderung lautet, die fachgerechte und vorschriftsmäßige Entsorgung von Abwässern. Bisher wurden in der Hansestadt Rostock drei Möglichkeiten favorisiert:

1. Kompostierung auf Parzellen ohne bestandsgeschützte Toiletten,

2. geschlossene Sammelgruben auf den Parzellen und

3. geschlossene Gemeinschaftssammelgruben in der Kleingartenanlage für bestandsgeschützte Toiletten.

 

Die Varianten 2. - 3. haben eine private Abfuhrpflicht zur Folge, die durch die Privatisierung der Abwasserentsorgung erhebliche Kosten für den Kubikmeter Abwasser nach sich zieht und nicht mehr sozial verträglich wäre (eine Grundeigenschaft des Kleingartens).

Dazu gibt es in verschiedenen Kleingartenanlagen Probleme bei der Befahrbarkeit durch die Pumpfahrzeuge, bzw. der Weiterbestand der hohen Abpumpkosten trotz Einleitung durch den Entsorgers in einen unmittelbar neben der Gartenanlage befindlichen Abwasserschacht

über ein Pumpfahrzeug.

In ländlichen Regionen und Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns haben die Behörden gemeinsam mit den Verpächtern bereits reagiert und in Fällen der Machbarkeit und der Vorlage, der im Antrag aufgeführten Voraussetzungen den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem genehmigt. Der Verband der Gartenfreunde der Hansestadt Rostock hat bereits mit einem mehrheitlichen Beschluss der Delegiertenkonferenz die Verbandsgartenlaubenordnung von der Aussage "unzulässig sind, ... der Anschluss der Gartenlaube an das öffentliche Abwassernetz" in "der grundsätzliche Anschluss ..." geändert, was nun Ausnahmen zulässt. Die Hansestadt Rostock sollte also für Gartenanlagen auf ihrem Pachtland, auf denen die Umsetzung o.g. Varianten unzumutbar wird, die Möglichkeit eines öffentlichen Anschlusses besteht und alle aufgeführten Genehmigungen vorliegen, ihre Genehmigung erteilen.

 

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Beschlüsse

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19.06.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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29.08.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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04.09.2013 - Bürgerschaft - überwiesen

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26.09.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

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28.11.2013 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

7

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

Damit entfällt die Abstimmung über den Ausgangsantrag.

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04.12.2013 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Rostock genehmigt den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem durch die Hansestadt Rostock, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
 

- es muss ersichtlich sein, dass ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem aus kosten-, verkehrstechnischen sowie bautechnischen Gründen sinnvoll ist,
 

- die Festlegungen nach § 20a Bundeskleingartengesetz werden nicht durch bauliche Erweite­rungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen,
 

- die zuständige Behörde zur Erteilung der Gemeinnützigkeit muss die Zustimmung erteilen,
 

- die Genehmigung des zuständigen Kleingartenverbandes muss vorliegen,
 

- die Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde muss vorliegen,
 

- ggf. sollte die Förderfähigkeit durch das Land bestätigt werden.

 

 

Beschluss Nr. 2013/AN/4639:

 

Die Hansestadt Rostock befürwortet den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken in der Hansestadt Rostock und verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
 

- die Festlegungen nach § 20a Bundeskleingartengesetz werden nicht durch bauliche Erweite­rungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen,
 

- die Befürwortung des zuständigen Kleingartenverbandes, der Wasserbehörde und des Grundstückseigentümers muss vorliegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

 

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29.01.2014 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Es erfolgt die erneute Abstimmung zur Angelegenheit.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Rostock genehmigt den Anschluss von Kleingartenanlagen auf verpachteten Grundstücken der Hansestadt Rostock an das öffentliche Abwassersystem durch die Hansestadt Rostock, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
 

- es muss ersichtlich sein, dass ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem aus kosten-, verkehrstechnischen sowie bautechnischen Gründen sinnvoll ist,
 

- die Festlegungen nach § 20a Bundeskleingartengesetz werden nicht durch bauliche Erweite­rungen zur Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität verletzt, der derzeitige Zustand der Lauben bleibt bestehen,
 

- die zuständige Behörde zur Erteilung der Gemeinnützigkeit muss die Zustimmung erteilen,
 

- die Genehmigung des zuständigen Kleingartenverbandes muss vorliegen,
 

- die Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde muss vorliegen,
 

- ggf. sollte die Förderfähigkeit durch das Land bestätigt werden.

 

 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2013/AN/4639-09 (ÄA) (s. TOP 8.1.6) entfällt die Abstimmung zum Antrag.
 

 

Beschluss Nr. 2013/AN/4639:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten mit der Landes­regierung Mecklenburg-Vorpommern dafür einzusetzen, dass das Bundeskleingartengesetz bezogen auf die Abwasserentsorgungsfragen im Interesse der Kleingärtner angepasst wird.

 

 

Die Präsidentin erklärt, dass mit diesem Beschluss dem Widerspruch des Oberbürgermeisters entsprochen wurde.