Antrag - 2013/AN/4560

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:


Die Bürgerschaft faßt den folgenden Beschluß:

Der Satz 1 des § 23 (1) wird wie folgt  neu gefaßt: „Auf Antrag von drei Abgeordneten (Hervorhebung durch die Antragsteller) oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt“.

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Sachverhalt:

 

Die derzeitige Regelung, nach der für namentliche Abstimmungen unter anderem ein Viertel der Gemeindevertreter notwendig ist, kommt einer Benachteiligung fraktionsloser Abgeordneter gleich. Diesen ist es nicht länger zuzumuten, im Fall eines Wunsches nach namentlicher Abstimmung bis zu ein Viertel aller Gemeindevertreter (in diesem Fall zwischen zehn und zwölf weitere Abgeordnete) mobilisieren zu müssen.

 

Der mit dem Antrag verbundene Vorschlag lehnt sich eng an die für den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern getroffene Regelung an. Im § 91 (1) der Geschäftsordnung des Landtages heißt es: „Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie muß stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder vier anwesenden Mitgliedern des Landtages (Hervorhebung durch die Antragsteller) verlangt wird“. 

 

Die Verhältnismäßigkeit (Landtag: 71 Abgeordnete, Bürgerschaft der Hansestadt Rostock: 52 Abgeordnete) wurde im Hinblick auf den Antrag zur Neufassung des § 23 (1) GO gewahrt.

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Beschlüsse

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19.06.2013 - Bürgerschaft - abgelehnt