Beschlussvorlage - 2013/BV/4508

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft wird gebeten, folgenden Antrag gemäß § 32 Abs. 4 KV M-V interfraktionell in die Tagesordnung der nächsten Sitzung einzubringen:

 

Der Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung, Herr Georg Scholze, wird gemäß § 32 Abs. 4 KV M-V mit Ablauf des 31.07.2013 aus seinem Amt abberufen.

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 32  Abs. 4 i.V.m. § 40 KV M-V

 

 

Sachverhalt:

 

Die Amtszeit des o.g. Wahlbeamten läuft am 31.07.2013 ab. Auf Grund der gesetzlichen Regelung der §§ 40 Abs. 5 S. 1, 37 Abs. 2 KV M-V bliebe er im Anschluss daran bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens aber für sechs Monate im Amt. Die damit verbundenen Personalmehraufwendungen können nur vermieden werden, wenn der Wahlbeamte sowohl von seiner Stellvertreterfunktion (siehe gesonderte Beschlussvorlage Nr. 2013/BV/4499) als auch von seinem Amt als Beigeordneter abberufen wird, und zwar unabhängig von dem gleichzeitigen Ablauf der Amtszeit.

Die Abberufung ist auch zur Rechtsklarheit für den Fall notwendig, dass ein/e neu gewählte/r Senatorin/Senator nicht den exakt gleichen Zuständigkeitsbereich übernimmt und damit womöglich nicht als Nachfolger im Sinne des § 37 Abs. 2 KV M-V zu qualifizieren wäre.

 

Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass ohne entsprechende Beschlussfassung ein Verbleib des Senators Georg Scholze im Amt mit einem erhöhten Personalkostenaufwand verbunden sein wird, der sich nach der Differenz zwischen den gegenwärtigen Dienstbezügen und dem Ruhegehalt bemisst, und zwar für maximal sechs Monate. Die konkrete Höhe dieses Mehraufwandes ist von der noch zu treffenden, individuellen Festsetzung des Ruhegehalts abhängig.

 

Der Antrag ist schriftlich von mehr als der Hälfte der Bürgerschaftsmitglieder einzubringen. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Für eine Abberufung ist die Mehrheit von zwei Dritteln aller Bürgerschaftsmitglieder notwendig.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ersparnis der Personalaufwendungen in Höhe der Differenz zwischen den (aktiven) Dienstbezügen und dem Ruhegehalt für sechs Monate.

 

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Beschlüsse

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15.05.2013 - Bürgerschaft - abgelehnt