Beschlussvorlage - 2013/BV/4408

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen.

 

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Beschlussvorschriften:

 

§§ 31 – 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

-

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß Erlass des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom             19. April 2012 - III 103/3222 - 11 SH - hat die Hansestadt Rostock bis zum 01. Mai 2013     die Vorschlagsliste für die Wahl der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen aufzustellen (§ 36 Abs. 1 GVG) sowie diese bis zum 01. Juli 2013 bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste der Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen wurde durch den Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 12.09.2012 für die Hansestadt Rostock mit 205 bestimmt.

Aus der vorgelegten Liste wählt der nach § 40 Abs. 3 GVG zu bildende Ausschuss beim Amtsgericht (Richterwahlausschuss) die erforderliche Anzahl von Erwachsenenschöffen und Erwachsenenhilfsschöffen.

 

 

 

 

 

Die Aufstellung der Liste erfolgte nach Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bei Parteien, Vereinen und Institutionen sowie aufgrund von Selbstbewerbungen nach zahlreichen Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk. Entsprechend § 36 Abs. 2 GVG sollen in der Liste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt sein.

Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist die Erfüllung der Anforderungen an das Schöffenamt gemäß §§ 31 - 34 GVG, wonach in die Liste nicht aufzunehmen sind

1.  Personen, die nicht Deutsche sind;

 

2.  Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

     nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

     sechs Monaten verurteilt worden sind,

 

3.  Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust

     der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

4.   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) das 25. Lebensjahr noch nicht

      vollendet haben würden;

 

5.   Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amts-

      periode vollenden würden;

 

6.   Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde

      wohnen;

 

7.      Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

 

8.      Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt

nicht geeignet sind;

 

9.      Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

 

10. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

                                                                                                              

11. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden  

      können;

 

12. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

 

13. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-

      vollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

 

14. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß

      zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

15. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander

      folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum

      Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

 

 

 

 

 

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

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Beschlüsse

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10.04.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen