Beschlussvorlage - 2013/BV/4398

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Hansestadt Rostock mit Wirkung ab 01.01.2013 (Anlage 1).

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Beschlussvorschriften:

§ 22, Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

Sachverhalt:

Entsprechend Art. 106 Abs. 6 GG, steht das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden ist das Recht eingeräumt, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.
 

Nach den bisherigen Erkenntnissen der Haushaltsplanung 2013-2016 kann der nach § 16 GemHVO-Doppik geforderter Haushaltsausgleich ohne Ertragssteigerungen bei den Realsteuern nicht erreicht werden.

 

Bereits dem Haushaltsplanentwurf (Vorlage 2012/BV/4027) lag eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 450% auf 520% zu Grunde. Damit wurde eine Erhöhung der Erträge aus Grundsteuer B um 3,3 Mio. € eingeplant.

 

Ohne diese Erhöhung wären weder der Ergebnis- noch der Finanzhaushalt nach § 16 GemHVO-Doppik ausgeglichen.

 

Der Beschluss der Bürgerschaft zur Abwendung der Insolvenz der Volkstheater Rostock GmbH hat weitere Aufwands- und Auszahlungserhöhungen für das Jahr 2013 bewirkt, sodass im zweiten Nachtrag der Finanzhaushalt 2013 nicht mehr ausgeglichen war und der Ergebnishaushalt nur durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage nach § 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik ausgeglichen konnte.

Des Weiteren konnten die durch die Änderungsanträge eingebrachten Aufwands- und Auszahlungssteigerungen bzw. Ertrags- und Einzahlungsminderungen nur teilweise ordnungsgemäß gedeckt werden.

 

Dies zeigt, dass Alternativen für die Erhöhung der Erträge und Einzahlungen aus der Erhöhung der Realsteuern nicht bestehen.

 

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen.


Bei der Festsetzung in der Haushaltssatzung dürfen bis zum Eintritt der Wirksamkeit der neuen Haushaltssatzung die Grund- und Gewerbesteuern im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung entsprechend § 49 KV-MV nur nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Hebesätzen erhoben werden, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG und § 16 Abs. 3 GewStG können höhere Hebesätze nur bis zum 30.06. des Haushaltsjahres rückwirkend zum 01.01. beschlossen werden.

 

Die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung bewirkt, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung erfolgen kann. Dies könnte sich bis weit in die zweite Jahreshälfte hinziehen. Wird die Haushaltssatzung erst nach dem 30.06.2013 beschlossen, kann die notwendige Ertragserhöhung nicht mehr realisiert werden.

 

Aus diesem Grunde wird es als notwendig angesehen, zur Festsetzung der Hebesätze eine Hebesatzsatzung zu beschließen. In der Haushaltssatzung werden dann die Hebesätze nur deklaratorisch aufgeführt. Eine Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde besteht nicht.

 

Der Hebesatzsatzung liegt der durch die Bürgerschaft angenommene Änderungsantrag 2012/BV/4027-65 zugrunde.

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird von 450% auf 465% angehoben.

 

Der Hebesatz für die die Grundsteuer B wird von 450% auf 480% angehoben.

 

Der Hebesatz für die Grundsteuer A bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 300%.

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Mehrerträge im Ergebnishaushalt Gewerbesteuer              1,8 Mio. EUR

Mehrerträge im Ergebnishaushalt Grundsteuer B              1,4 Mio. EUR

 

Teilhaushalt:  90

Produktbezeichnung:  61101 Steuern

 

                                                                                                                                                 

                                                                                                                   in TEUR                                                                                                 

Haus-halts-

jahr

Konto/

Bezeichnung

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

 

 

Erträge

Aufwen-

dungen

Einzahl-ungen

Auszahl-ungen

2013-2016

40120000 Grundsteuer B

 

+ 1.426

 

 

 

2013-2016

60120000 Grundsteuer B

 

 

 

+ 1.426

 

2013-2016

40131000 Gewerbesteuer

 

+1.800

 

 

 

2013-2016

60131000 Gewerbesteuer

 

 

 

+ 1.700

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.04.2013 - Finanzausschuss - abgelehnt

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10.04.2013 - Bürgerschaft - vertagt

 

Der Oberbürgermeister begründet die Vorlage mit dem Hinweis, dass die Beschlussfassung bis zum 30.06.2013 erfolgt sein muss.

 

Frau Kröger stellt den Geschäftsordnungsantrag Vertagung der Beschlussvorlage Nr. 2013/BV/4398.

 

Abstimmungsergebnis zum Geschäftsordnungsantrag:                                           Angenommen

 

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15.05.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen