Stellungnahme - 2012/AN/4209-06 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
Stellungnahme zu den Änderungsanträgen Nr. 2013/AN/4209-02, -03 und -04
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 28.02.2013
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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14.03.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Schmarl (7)
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Kenntnisnahme
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05.03.2013
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Bereit
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Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
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Kenntnisnahme
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Bereit
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)
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Kenntnisnahme
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Unterbrochen
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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06.03.2013
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Bereit
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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Bereit
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Stellungnahme zur Änderung der Hauptsatzung, Vorlage Nr. 4209 hier Änderungsanträge 2013/AN/4209-02, 2013/AN/4209-03, 2013/AN/4209-04 / Widerspruchsrecht Ortsbeiräte
Zu keinen Bedenken führt lediglich der Änderungsantrag 2013/AN/4209-04. Die weiteren Änderungsanträge stoßen auf rechtliche (2013/AN/4209-02) und tatsächliche (2013/AN/4209-03) Bedenken.
Änderungsantrag 2013/AN/4209-02
Der Änderungsantrag bleibt hinter den hier so gesehenen Erfordernissen der Kommunalverfassung zurück. Würde dieser Änderungsantrag beschlossen, müsste dem Beschluss, gestützt auf die bislang dazu vertretene Rechtsauffassung, vorsorglich widersprochen werden.
Dies auch unter Berücksichtigung des Antrags 2013/AN/4360 (Änderung der Ortsbeiratssatzung).
Nach hiesiger Lesart ist/sind die Angelegenheit/en, die zu einem Widerspruch berechtigen soll/en, in der Hauptsatzung konkret zu bestimmen; nicht wie aus dem Antrag 2013/AN/4360
zu entnehmen ist, innerhalb der Ortsbeiratssatzung.
So, wie die kommunalverfassungsrechtliche Ermächtigung zur Einräumung eines Widerspruchrechtes umgesetzt werden soll, ist den gesetzlichen Anforderungen nicht Genüge getan.
Änderungsantrag 2013/AN/4209-03
Der Änderungsantrag 2013/AN/4209-03 ist rein rechtlich gesehen, nicht zu beanstanden. Die in der Stellungnahme erbetenen inhaltlichen Vorgaben liefert der Antrag indes nicht. Es wird insoweit auf die Stellungnahme zu dem Ursprungs-Antrag verwiesen
Er ist daher wenig zielführend, zu unbestimmt und daher kaum inhaltlich ausfüllbar.
Änderungsantrag 2013/AN/4209-04
Der Änderungsantrag 2013/AN/4209-04 gibt demgegenüber zumindest Beispiele für Angelegenheiten an, die zu einem Widerspruch berechtigen sollen. Wegen der rechtlichen Bedenken zu dem Änderungsantrag 2013/AN/4209-02 sowie der gemessen an der Stellungnahme weit hinter den tatsächlichen Erfordernissen zurückbleibenden Antrags 2013/AN/4209-03, erscheint aus Sicht der Verwaltung einzig dieser Antrag sachgerecht umsetzbar.
Roland Methling