Beschlussvorlage - 2012/BV/4220

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt  die Erste Änderung der Satzung über die Nutzung und Finan-zierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansstadt Rostock (KiföG-Satzung).

In § 2 der Satzung wird am Ende des Absatzes 3 folgender Satz eingefügt:

 

„Unabhängig von dem im KiföG M-V festgelegten Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung erhalten alle Kinder, deren Eltern es wünschen, einen Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme  über den festgelegten Rechtsanspruch hinaus entstehen, tragen die Eltern“.

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Beschlussvorschriften:

§ 38 KV M-V

 

Sachverhalt:

Mit Beschluss der Bürgerschaft vom 09.05.2012 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, der Bürgerschaft eine Änderung der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesbetreuung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) vorzulegen, die eine Regelung vorsieht, unabhängig von dem im KiföG M-V festgelegten Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, die allen Kindern in der Hansestadt Rostock die Inanspruchnahme eines Ganztagsplatzes in einer Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ermöglicht, sofern die Eltern dieses wünschen.

 

Bereits mit Inkrafttreten des Kindertagesförderungsgesetzes 2004 und der Novellierung 2010 ist sichergestellt, dass sich die individuelle Förderung aller Kinder pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientiert. Vereinbarkeit von Familie und Beruf stehen im Mittelpunkt. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr haben Anspruch auf eine Teilzeitbetreuung von wöchentlich 30 Stunden, bei Bedarf darüber hinaus bis zu 50 Wochenstunden. Für Kinder unter drei Jahren soll eine bedarfsgerechte Förderung gewährleistet werden. Das können 20 bis 50 Wochenstunden sein.

 

Der individuelle Bedarf wird durch das Amt für Jugend und Soziales geprüft. Für Kinder von sozial benachteiligten Personensorgeberechtigten ist eine Förderung von mindestens 30 Stunden in der Woche zu gewährleisten, das bedeutet dem Grunde nach  Rechtanspruch ab einem Alter von acht Wochen, also nach dem Mutterschutz. Auch hier kann der individuelle Bedarf bei bis zu 50 Wochenstunden liegen. Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Die Förderung erfolgt nach individueller Bedarfsprüfung im Umfang von Teilzeit 3 Stunden  bis  Ganztags 6 Stunden täglich.

 

Zum Stichtag 01.09.2012  wurden in der Hansestadt Rostock 12.201 Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort betreut, davon werden 73,9 % der Kinder in Ganztagsbetreuung und 26,1 % in Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung gefördert.

 

Für das Haushaltsjahr 2013 sind ca. 12.717 betreute Kinder zu erwarten, davon 9.189 Kinder in Ganztagsbetreuung und 3.528 in Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung. Die Haushaltsplanung sieht für die Finanzierung der reinen Betreuungsleistungen in den betreffenden Produkten (31202, 36101,36102) eine Gesamtsumme von 45.017.900 EUR vor.

 

Ausgehend davon, dass alle Kinder im Alter von 0-10 Jahre, die eine Teilzeit- bzw. Halbtagsbetreuung in Anspruch nehmen, in die Ganztagsbetreuung wechseln, würde ein finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 4.250.000 EUR entstehen, der nicht durch Mehrerträge (Landesmittel o.ä.) reduziert werden könnte. Die Festschreibung des Anspruches auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder unabhängig vom individuellen Bedarf, abweichend von der gesetzlichen Regelung  im KiföG M-V, wäre eine absolut freiwillige Leistung der Hansestadt Rostock.

 

Eltern, die den Wunsch haben, ihre Kinder über den gesetzlichen Betreuungsanspruch hinaus betreuen zu lassen, müssen deshalb diese Mehrkosten dafür tragen.

 

Die Übernahme dieser Mehrkosten in Höhe von 4.250.000 EUR durch die Hansestadt Rostock würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den im folgenden Absatz betreffenden Eltern darstellen. Das KiföG regelt im § 21 Abs. 3, dass Eltern diejenigen Mehrkosten zu tragen haben, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tages-pflegeperson wählen, die nicht im Bereich des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gelegen ist. Im Abs. 4 des Gesetzes werden die Eltern verpflichtet, die Kosten zu tragen, die durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Abs. 3 und während der Schulferien nach § 5 Abs. 3 entstehen.

 

Die Satzungsänderung hat zur Folge, dass Eltern stärker belastet werden und der bereits bestehende Fachkräftemangel nochmals verstärkt wird, denn Ganztagsbetreuung erfordert mehr Fachpersonal. Daneben muss Fachpersonal für den im August 2013 erweiterten Rechtanspruch gewährleistet werden. Es könnte geschehen, dass Eltern, die sich aus finanziellen Gründen keinen Ganztagsplatz leisten können, der Zugang in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erschwert wird, wenn vorwiegend nur Kinder mit Ganztagsbetreuung aufgenommen werden. Schon heute gibt es die Situation, dass Eltern, die für ihre Kinder einen Teilzeit- bzw. Halbtagsplatz wünschen, bei Trägern und Tagespflegepersonen abgewiesen werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung der Satzung hätte keine finanziellen Auswirkungen für die Hansestadt Rostock.

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.04.2013 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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23.04.2013 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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07.05.2013 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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15.05.2013 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen