Informationsvorlage - 2012/IV/4204

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

Die Aufforderung der Bürgerschaft habe ich zur Kenntnis genommen. Ich sehe mich nicht in der Lage, der Aufforderung Folge zu leisten.

Bei der Aufstellung des Haushaltes 2013 ist es nicht wesentlich anders als bei der Aufstellung der vorangegangenen Haushalte während meiner laufenden Amtszeit. Die Situation ist insofern brisanter als es gemessen an den Eckwerten 2013 schon erheblicher Anstrengungen bedarf, um den Haushalt unterjährig auszugleichen.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden hohen Schuldenlast und der damit einhergehenden Folgenprobleme, sehe ich keine andere Möglichkeit, als durch Sondererlöse, die durch erhöhte Gewinnausschüttung der WIRO zu erzielen sind, den haushalterischen Erfordernissen zu genügen.

Die erhöhte Gewinnausschüttung wird benötigt, um den Haushalt ausgleichen zu können und den Vorgaben zur Reduzierung des Altfehlbetrages nachzukommen. Ich sehe keine andere ähnlich praktikable Möglichkeit, das Haushaltsziel zu erreichen, als durch die von mir in die Planung aufgenommene Maßnahme.

Die Bürgerschaft hat mir mit dem Beschluss auch keine Alternative aufgezeigt.

Einen – wie indirekt reklamiert – Verstoß gegen die Wahrheit und Klarheit des Haushaltes vermag ich nicht zu erkennen.

Eine vollständige Kongruenz von Wirtschaftsplan und haushalterischer Zielsetzung ist aus meiner Sicht nicht zwingend geboten, da die Stadt aufgrund der Stellung als Alleingesellschafter jederzeit auf die Geschäftspolitik der WIRO Einfluss nehmen kann, ohne auf ein Einvernehmen eines weiteren Gesellschafters angewiesen zu sein.

Bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sind die Aufgaben klar verteilt. Die Haushaltssatzung ist als Gegenstand des eigenen Wirkungskreises von der Bürgerschaft zu beschließen und wird von mir nach § 38 Abs. 3 Satz 1 KV-MV vorbereitet.

Bei der Vorbereitung habe ich gesetzlichen Vorgaben zu folgen; insbesondere darauf zu achten, dass nicht gegen Recht verstoßen wird.

Soweit Hinweise und Anregungen mit rechtlichen Vorgaben vereinbar sind, bin ich dafür aufgeschlossen und dankbar.

Führen sie jedoch zu einem Verstoß - wie im vorliegenden Fall das konkrete Ansinnen – bin ich daran gehindert, das Angeregte umzusetzen.

Bei der Auslegung des Beschlusses bin ich dem Wortlaut gefolgt und habe die „Aufforderung“, so wie es der Wortlaut des Begriffes nahelegt, als nachdrückliche Anregung aufgefasst.

Als solche ist der Beschluss als nicht bindend anzusehen; anders als etwa eine „Beauftragung“ oder „Verpflichtung“.

Ich gestatte mir insoweit den Hinweis auf die Ausführungen innerhalb der Infovorlage zu dem jüngst gefassten Verandenbeschluss (2012/IV/3506).

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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30.01.2013 - Bürgerschaft - vertagt

 

- vertagt, weil noch Klärungsbedarf zur Rechtslage besteht
(siehe TOP 2, Änderungen der Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge)

 

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06.03.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben