Antrag - 2012/AN/4011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:              - zurückgezogen am 20.12.2012, weil Nr. 2012/AN/4193
  der CDU-Fraktion vorliegt

 

Die Bürgerschaft beschließt, die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock in Bezug auf die Höhe der auf die Anlieger unzulegenden Kosten und auf die Berücksichtigung von spezifischen Besonderheiten der umlagefähigen Maßnahmen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen.

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Beschlussvorschriften:

Kommunalverfassung M-V § 22, Abs. 3

 

bereits gefasste Beschlüsse:

2012/AN/3163

 

Sachverhalt:

Der Antrag Nr. 2012/AN/3163 vom 20.02.2012 betreffend die Reduzierung von Straßenbaubeiträgen ist richtig und sinnvoll. Die in dem Antrag dargelegte Problematik kann sich allerdings nicht auf das Fördergebiet Rostock - Seebad Warnemünde beschränken, sondern betrifft alle Stadtteile der Hansestadt Rostock.

 

Die Stellungnahme der Stadtverwaltung vom 29.02.2012 zu diesem Antrag geht ebenso wie die ergänzende Stellungnahme des Rechtsamtes der Hansestadt Rostock vom 27.03.2012 an der eigentlichen Problematik vorbei. Es geht nämlich im Wesendlichen nicht darum, ob die auf der Grundlage der derzeitigen Straßenbaubeitragssatzung praktizierte Handlungsweise der Verwaltung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die beiden Stellungnahmen lesen sich, als sollten sie eine Rechtfertigung des bisherigen Verwaltungshandelns sein.

 


Das Ziel und der Sinn des Antrages liegen jedoch in etwas gänzlich Anderem:

 

1.      Die Notwendigkeit der Erhebung von Straßenbaubeiträgen von den Anliegern wird von der Verwaltung damit begründet, dass der Anlieger durch die grundhafte Sanierung der Straße einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erfährt, dass sein Grundstück eine Aufwertung erfährt. Deshalb soll er an den Kosten angemessen beteiligt werden.

Dieser Aspekt ist nachvollziehbar, auch wenn diese Frage durchaus nicht unumstritten ist. So hat sich beispielweise das Land Berlin nach intensiver Prüfung entschieden, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen, die erst im Jahre 2006 eingeführt worden war, bereits 2011 wieder abzuschaffen.
Dies wird damit begründet, dass das Straßennetz zur Daseinsvorsorge gehört und deswegen von der Allgemeinheit bezahlt werden muss.

Folgt man diesem Rechtsgedanken, berücksichtigt man aber zugleich den der  Rostocker Straßenbaubeitragssatzung zugrunde liegenden Aspekt des individuellen  wirtschaftlichen Vorteils des Straßenanliegers, führt dies zur Frage , in welchem Verhältnis eine Kostenaufteilung zwischen Kommune und Anlieger vorzunehmen ist.

Nach der geltenden Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock liegt die Kostentragungslast überwiegend beim Anlieger.
Der oben dargelegte Aspekt der Daseinsvorsorge und des in § 4 Abs. 2 der Satzung genannten öffentlichen Interesses der Stadt gebieten es, dass die Kostentragungslast des Anliegers als Obergrenze bei 50% des beitragsfähigen Aufwandes gemäß § 3 der Satzung liegen soll, bei entsprechender Reduzierung je nach Eingruppierung der Straßen als Anlieger-, Innerorts- oder Hauptverkehrsstraße.
 

2.      Ein zweiter Gesichtspunkt kommt hinzu:

Die derzeit geltende Straßenbaubeitragssatzung lässt jegliche angemessenen Berücksichtigung von Besonderheiten von bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen vermissen. So können touristische oder denkmalpflegerische Gesichtspunkte es gebieten, bestimmte Straßen, Wege oder Plätze beispielsweise hochwertig zu pflastern, sie mit Bänken oder alten Straßenlampen zu versehen, anstatt sie wie ortsüblich und kostengünstig mit einer normalen Asphaltdecke zu versehen.

Ebenso kann ein besonders sensibler und damit kostenaufwändiger Umgang mit vorhandenen Bäumen, die erhalten werden sollen, erforderlich sein.

Diese und vergleichbare andere Maßnahmen liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse der Kommune. Dies profitiert in solchen Fällen überproportional.
Derartige Sachverhalte müssen deshalb bei der Frage der Kostentragelast angemessene Berücksichtigung finden.
 

3.      Die in den genannten Stellungnahmen der Verwaltung geäußerte Auffassung, für eine Reduzierung der Straßenbaubeiträge gebe es keine rechtliche Grundlage, ist in dieser allgemeinen Form schlichtweg unzutreffend.

Zunächst ist darauf zu hinzuweisen, dass § 4 Abs 6 der geltenden Straßenbaubeitragssatzung bereits grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, „in besonders gelagerten Fällen“ von den festgesetzten Regelsätzen abzuweichen. Eine Definition, welche Kriterien solche besonders gelagerten Fälle ausmacht, fehlt allerdings.





Zum anderen ist festzustellen, dass es wie bereits dargelegt, nicht um die Frage geht, ob auf der Grundlage der derzeit geltenden Straßenbaubeitragssatzung eine Reduzierung der Anliegerbeiträge nicht möglich sein soll. Es geht vielmehr darum, ob es rechtlich zulässig und darüber hinaus sachlich geboten ist, die  Straßenbaubeitragssatzung entsprechen zu ändern und die angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Problemstellung verkennen die genannten Stellungnahmen.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalverfassung M-V diesem Erfordernis nicht entgegensteht, sondern die konkrete Regulierung des Sachverhaltes durch eine Satzung eben gerade der Kommune überlässt.

Es wird deshalb beantragt, die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock im oben dargestellten Sinne zu überarbeiten und eine geänderte Satzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei werden zum einem der Aspekt der Daseinsvorsorgepflicht der Kommune, zum anderen die Besonderheiten von bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen angemessen zu berücksichtigen sein.

Gegebenfalls wird angeregt, zuvor durch einen externen Sachverständigen die Zulässigkeit sowie rechtlichen und tatsächlichen Vorraussetzungen für eine solche Satzungsänderung prüfen zu lassen.

 

 

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Beschlüsse

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07.11.2012 - Bürgerschaft - überwiesen

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18.12.2012 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt, die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock in Bezug auf die Höhe der auf die Anlieger unzulegenden Kosten und auf die Berücksichtigung von spezifischen Besonderheiten der umlagefähigen Maßnahmen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen.