Antrag - 2012/AN/3939
Grunddaten
- Betreff:
-
Susan Schulz (für den Kulturausschuss der Bürgerschaft)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 26.09.2012
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Amt für Kultur und Denkmalpflege
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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10.10.2012
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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07.11.2012
|
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hansestadt Rostock wird in Punkt 5.1 wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert):
Punkt 5.1 neu
5.1 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung ist die Hansestadt Rostock.
Über die Zuwendungen ab 5.000 Euro entscheidet die Bürgerschaft mit dem Beschluss der Haushaltssatzung. Eine Auflistung der zu fördernden Vorhaben mit Angabe der Höhe der einzelnen Zuwendungen wird dem Produkt Kultur beigefügt. Gegebenenfalls erforderliche Nachfinanzierungen von Vorhaben (Sonderbedarf) sind ab einer Höhe von 5.000 Euro von der Bürgerschaft zu beschließen. Nach Erteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide wird der Kulturausschuss der Bürgerschaft über alle gewährten Zuwendungen informiert.
Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag hat eine aussagekräftige Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan, ggf. einen Wirtschafts- und Stellenplan zu enthalten.
Die Gesamtfinanzierung soll bereits in den Anträgen erkennbar sichergestellt sein. Dazu sind die eventuell bei weiteren Zuwendungsgebern gestellten Anträge in Kopie beizufügen.
Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt sind, werden als nicht prüffähig angesehen.
Wenn die Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, wird die Förderung allein aus diesem Grund abgelehnt.
Für Projekte, deren Finanzierung nach Antragslage nicht gesichert erscheint, wird keine Zuwendung bewilligt.
bereits gefasste Beschlüsse:
2009/BV/0075
Sachverhalt:
Die Entscheidungen über die Förderung der freien Kultur werden momentan von der Stadtverwaltung allein getroffen. Mit diesem Antrag wird die Politik an der Vergabe der Fördermittel beteiligt, das Verfahren wird damit transparenter.
Der Kulturausschuss stimmte in der Sitzung vom 20.09.2012 einstimmig für diesen Antrag.
Susan Schulz
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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49 kB
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07.11.2012 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hansestadt Rostock wird in Punkt 5.1 wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert):
Punkt 5.1 neu
5.1 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung ist die Hansestadt Rostock.
Über die Zuwendungen ab 5.000 Euro entscheidet die Bürgerschaft mit dem Beschluss der Haushaltssatzung. Eine Auflistung der zu fördernden Vorhaben mit Angabe der Höhe der einzelnen Zuwendungen wird dem Produkt Kultur beigefügt.
Gegebenenfalls erforderliche Nachfinanzierungen von Vorhaben („Sonderbedarf“) sind ab einer Höhe von 5.000 Euro von der Bürgerschaft zu beschließen.
Nach Erteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide wird der Kulturausschuss der Bürgerschaft über alle gewährten Zuwendungen informiert.
Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag hat eine aussagekräftige Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan, ggf. einen Wirtschafts- und Stellenplan zu enthalten.
Die Gesamtfinanzierung soll bereits in den Anträgen erkennbar sichergestellt sein. Dazu sind die eventuell bei weiteren Zuwendungsgebern gestellten Anträge in Kopie beizufügen.
Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt sind, werden als nicht prüffähig angesehen.
Wenn die Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, wird die Förderung allein aus diesem Grund abgelehnt.
Für Projekte, deren Finanzierung nach Antragslage nicht gesichert erscheint, wird keine Zuwendung bewilligt.
Beschluss Nr. 2012/AN/3939:
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur kommunalen Kulturförderung der Hansestadt Rostock wird in Punkt 5.1 wie folgt ergänzt (Ergänzung fett markiert):
Punkt 5.1 neu
5.1 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen Förderung ist die Hansestadt Rostock.
Über die Zuwendungen ab 5.000 Euro entscheidet die Bürgerschaft mit dem Beschluss der Haushaltssatzung. Eine Auflistung der zu fördernden Vorhaben mit Angabe der Höhe der einzelnen Zuwendungen wird dem Produkt Kultur beigefügt.
Nach Erteilung der endgültigen Zuwendungsbescheide wird der Kulturausschuss der Bürgerschaft über alle gewährten Zuwendungen informiert.
Für die Bewilligung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag hat eine aussagekräftige Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan, ggf. einen Wirtschafts- und Stellenplan zu enthalten.
Die Gesamtfinanzierung soll bereits in den Anträgen erkennbar sichergestellt sein. Dazu sind die eventuell bei weiteren Zuwendungsgebern gestellten Anträge in Kopie beizufügen.
Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beigelegt sind, werden als nicht prüffähig angesehen.
Wenn die Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, wird die Förderung allein aus diesem Grund abgelehnt.
Für Projekte, deren Finanzierung nach Antragslage nicht gesichert erscheint, wird keine Zuwendung bewilligt.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen | X |
Abgelehnt |
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