Beschlussvorlage - 2012/BV/3895

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der TheMa Theatermanagement Mecklenburg-Vorpommern GmbH (Anlage).

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2010/BV/1709 vom 01.12.2010

 

Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Innenministeriums zu Zuweisungen für Orchester und Theater nach § 19 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2010 bis 2013 und denen im § 19 FAG- Theatererlass geregelten Voraussetzungen der Förderung von Theater und Orchestern ab dem 01.01.2010, hat die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 01.12.2010 (Nr.2010/BV/1709) die Gründung der TheMa Theatermanagement Mecklenburg – Vorpommern GmbH (TheMa GmbH) beschlossen. Die TheMa GmbH soll als Holding die Volkstheater Rostock GmbH und den Zweckverband Mecklenburgisches Landestheater Parchim zusammenführen und deren mittelfristig beabsichtigte Fusion vollziehen.

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie die Geschäftsführerbestellung erfolgten am 29.12.2010.

Um einen angemessenen Einfluss der Kommune entsprechend § 69 Abs. 1 Punkt 3 der Kommunalverfassung sicherzustellen, hat die Bürgerschaft mit Beschluss Nr. 2011/BV/21 vom 29.06.2011 5 Mitglieder in den Aufsichtsrat entsendet.

 

Gemäß § 3 des bestehenden Gesellschaftsvertrages verfolgt die TheMa GmbH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Da die gemeinnützigen Zwecke gemäß Abgabenordnung sehr allgemein verfasst sind, muss sich aus der Satzung ergeben, wie der jeweils genannte gemeinnützige Zweck tatsächlich gefasst werden soll, damit das Finanzamt aus der Satzung ersehen kann, dass die Förderung den Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht.

Hinsichtlich des in der bestehenden Satzung der TheMa GmbH vorgesehenen Unternehmensgegenstandes ist anzumerken, dass lediglich die im § 2 unter den laufenden Nummern 4:“…der Betrieb ein- und mehrspartigen Theater mit einer öffentlichen Förderung“ und 5: „…die Aufführung von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, Tanz und Sprechtheater sowie die Darbietung von Konzerten“ von der Finanzbehörde als Tätigkeit anerkannt werden, die der unmittelbaren Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke dienen.

 

Im § 57 Abs.1 Abgabenordnung ist geregelt, dass eine kommunale Körperschaft dann unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, wenn Sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Aus dieser Abgrenzungsproblematik zieht die Finanzbehörde den Schluss, ein Handeln als Hilfsperson einer gemeinnützigen Körperschaft begründet allein keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der leistenden Körperschaft. Demnach soll jegliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft für einen Auftraggeber, der das Wirken vollumfänglich finanziert und durch vertragliche Vereinbarungen steuert, kein Zweckbetrieb sein, sondern einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Finanzamt Rostock zunächst die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit für die TheMa GmbH versagt und die Gesellschaft aufgefordert, sich aktiv und nachweisbar zu bemühen, als bald die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu schaffen. Auf Grund der fehlenden Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit sieht der zuständige Richter beim Amtsgericht Rostock ein Eintragungshindernis, so dass die Gesellschaft bisher nicht im Handelsregister eingetragen ist und demzufolge als GmbH in Gründung besteht. Einen Aufschub zur Eintragung in das Handelregister wurde durch das Amtsgericht nur bis zum 25.10.2012 gewährt.

 

Vor diesem Hintergrund und das die TheMa GmbH eine nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit bisher nicht aufgenommen hat, beide Gesellschafter ihre Tätigkeit unverändert fortsetzen wollen, wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung in den Vordergrund gestellt wird.

Die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes findet sich nunmehr im § 2 Abs. 1 bis 4 wieder.

Weitere Veränderungen im Gesellschaftsvertrag, soweit sie als sachdienlich erschienen, erfolgten im § 19. Des Weiteren wurde in Anlehnung der Hinweise und Empfehlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen für Unternehmen, an denen die Kommune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, der § 13 –Aufgaben des Aufsichtsrates- entsprechend angepasst.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit der Vorlage begründet sich in Terminsetzung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Rostock zur Eintragung der Gesellschaft in Handelsregister, die bis zum 25.10.2012 gewährt wurde.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.09.2012 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.10.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen