Beschlussvorlage - 2012/BV/3887

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer.

 

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Beschlussvorschriften: § 22 Abs. 3  Punkt 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

0965/07-BV

 

Sachverhalt:

Die Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung einer Hundesteuer ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Zu 1:

Die Befreiungstatbestände in § 7 beinhalten bisher nur Steuerbefreiungen für ständige Begleithunde für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen (Nr. 1) oder für Hunde, die von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung behinderter Menschen ausgebildet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass auch die Therapiehunde erfolgreich für vergleichbare soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden und deshalb ebenfalls von der Hundesteuer befreit werden sollten.

Ein Therapiehund ist ein Hund, der nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung gezielt in einer tiergestützten medizinischen Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach-Sprechtherapie oder Heilpädagogik) eingesetzt wird.

Zu 2:

In der Sitzung am 02.02.2011 ist der Bürgerschaft ein Bericht über die Kontrolle zur Hundehaltung in der Hansestadt Rostock zur Kenntnis gegeben worden. Eine Schwerpunktkontrolle der Hundehaltung in der Hansestadt Rostock im September 2010 hatte ergeben, dass bis zu 20 % der Hundehalter ihren Hund nicht steuerlich angemeldet hatten.

 

Der aus Art. 3 Abs 1 GG abgeleitete Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlangt, dass der Steuergesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende Kontrollmöglichkeiten abzustützen hat. Die Reaktionen der Bürger auf Kontrollen zur Einhaltung der Steuerpflicht waren in der Vergangenheit überwiegend positiv. Gerade die Hundehalter, die ihren Hund steuerlich angemeldet haben, beklagen, dass es noch etliche Steuersünder gibt und erwarten auch Kontrollen seitens der Hansestadt Rostock in dieser Hinsicht.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung geeignete Maßnahmen zur Intensivierung der Kontrollmaßnahmen geprüft und sieht die Durchführung einer flächendeckenden Hundebestandsaufnahme durch ein zu beauftragendes Unternehmen in der Hansestadt Rostock als eine geeignete und notwendige Kontrollmaßnahme an. Eine Reihe von Städten hat hierbei bereits positive Ergebnisse erreicht. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit wurde eine Anfrage an den Datenschutzbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt. Mit Schreiben vom 22. August 2012 gab dieser den Hinweis, dass die Hundesteuersatzung als Rechtsgrundlage für eine Hundesbestandsaufnahme grundsätzlich herangezogen werden kann. Zum § 12 Abs. 5 der Satzung gab der Datenschutzbeauftragte den Hinweis, dass dieser durch eine sprachlich eindeutige Regelung, die die Beauftragung auch privater Stellen ausdrücklich zulässt, konkretisiert werden müsste.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

02.10.2012 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

10.10.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen