Stellungnahme - 2012/AN/3802-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Pachtzinshöhe für Kleingärten in der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 03.09.2012
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Unterbrochen
|
|
Bürgerschaft
|
Kenntnisnahme
|
|
|
05.09.2012
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
|
Kenntnisnahme
|
|
|
27.09.2012
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
Kenntnisnahme
|
|
|
10.10.2012
| |||
●
Bereit
|
|
Bürgerschaft
|
Kenntnisnahme
|
|
Sachverhalt:
Lediglich klarstellend sei zunächst angemerkt, dass eine Pachtzinserhöhung um mehr als 200 % - wie in der Begründung des Antrages ausgeführt nicht in Rede steht. Dies ergibt sich bereits aus dem korrekt angegebenen bisherigen und den aktuellen Pachtpreisen für den gewerblichen Obst- und Gemüseanbau. Die Steigerung liegt bei 125 %.
Den Ausführungen der Begründung ist zu entnehmen, dass der Verzicht auf Einnahmen auf die Regelung des § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleinGG) geführt wird. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Rechtsgrundlage für einen Einnahmeverzicht durch die Kommune. Zweck dieser Norm ist die Beschränkung der Pachthöhe für Kleingartenanlagen. Die Frage, ob der jeweilige Eigentümer derartiger Flächen auf mögliche Einnahmen verzichten darf, ist jedoch nicht Regelungsgegenstand dieser Vorschrift.
Gemäß § 56 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2 KV M-V hat auch die Überlassung von Vermögensgegenständen grundsätzlich zum vollen Wert zu erfolgen. Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen sind mögliche Einnahmen vollständig und rechtszeitig zu realisieren.
Bei der durch den Verband der Gartenfreunde beantragten stufenweisen Anpassung verzichtet die Stadt auf die Einnahme von Pachtzinsen während des Anpassungszeitraumes in Höhe von ca. 300.000,-- .
Ein derartiger Verzicht ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich. Dies könnte vorliegend durch die soziale, ökologische und städtebauliche Funktion des Kleingartenwesens gegeben sein und wäre durch die Rechtsaufsicht zu genehmigen.
Der Antrag des Verbandes befindet sich bereits unter Einbeziehung der Rechtsaufsicht in Prüfung. Da der Gegenstand des Beschlusses bereits ein laufender Arbeitsprozess ist, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Beauflagung des Oberbürgermeisters. Die Umsetzung des Beschlusses hängt vom Ergebnis der Prüfung ab, insofern wäre grundsätzlich ein Prüfauftrag angebracht, aber auch dieser erübrigt sich aus dem vorgenannten Grund.
in Vertretung
Dr. Liane Melzer
Zweite Stellvertreterin des Oberbürgermeisters