Informationsvorlage - 2012/IV/3774

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Beratungsfolge

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bereits gefasste Beschlüsse:

2010/AN/1738, 2011/AN/2324

 

Sachverhalt:

Die Bürgerschaft hat am 01.12.2010 beschlossen, den Oberbürgermeister zu beauftragen, gemeinsam mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Teilentwidmung der Rostocker Häfen für hochradioaktiven Atommüll, Brennelemente und andere hochradioaktive Stoffe zu prüfen und vorzunehmen (Beschluss Nr. 2010/AN/1738). Darüber hinaus hat die Bürgerschaft am 05.10.2011 den Oberbürgermeister beauftragt, eine Änderung der

Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. In der Satzung sollte die Lagerung, Transit und Umschlag folgender Stoffgruppen im Hafengebiet untersagt werden: Atommüll, Brennelemente/ Brennstäbe und hochradioaktive Stoffe (Beschluss Nr. 2011/AN/2324).

 

Anliegend übergebe ich zur Kenntnisnahme auszugsweise das Plenarprotokoll der Landtagssitzung vom 26.04.2012 betreffend den Tagesordnungspunkt „Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Teilentwidmung der Rostocker Häfen für hochradioaktiven Atommüll, Brennelemente und andere hochradioaktive Stoffe“. Es handelt sich um ein Wortprotokoll, so dass man die vollständige Debatte im Landtag hierzu nachverfolgen kann.

 

Die Justizministerin hat vor dem Landtag sehr deutlich und klar ausgeführt, dass die Vorschriften zur Nutzung der Häfen bezüglich der atom- und gefahrgutrechtlichen Tatbestände nachrangig gegenüber den spezialgesetzlichen Vorschriften des Bundes sind. Anders als etwa bei einer Widmung als Fähr- oder Sportboothafen würde eine Teilentwidmung im Sinne des Antrags eine Umgehung der atom- und transportrechtlichen Aufgabenverteilung darstellen, der Gesetzessystematik des Grundgesetzes widersprechen und damit rechtswidrig sein.

 

Dem Land – ebenso wie der Stadt – fehle die Zuständigkeit für die materiell-rechtliche Regelung von Fragen des Atomtransports.

 

Soweit von den Befürwortern des Antrages darauf verwiesen wird, dass die Bremer Bürgerschaft im Januar 2012 eine Änderung des dortigen Hafenbetriebsgesetzes beschlossen hat, womit der Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Atomgesetz über die bremischen Häfen ausgeschlossen wird, hat die Landesregierung dieses Vorgehen rechtlich infrage gestellt und darauf verwiesen, dass diese Gesetzesänderung von der CDU-Fraktion der Bremer Bürgerschaft vor dem dortigen Staatsgerichtshof angegriffen werden soll.

 

Hierzu ist zu ergänzen, dass der 38-seitige Normenkontrollantrag basierend auf dem Gutachten des Würzburger Professor Dr. jur. Kyrill-Alexander Schwarz vom 22.02.2012 mittlerweile beim Staatsgerichtshof eingereicht wurde (Mitteilung von Radio Bremen vom 04.05.2012). Zuvor hatte auch ein Gutachten des ehemaligen Bremer SPD-Senators und Juristen Volker Kröning im Auftrag der Handelskammer Bremen und der IHK Bremen ergeben, dass das Gesetz gegen das Atomgesetz und das Wasserstraßenrecht verstößt (Mitteilung Radio Bremen vom 17.01.2012).

 

Die Justizministerin hat für die Landesregierung auch darauf hingewiesen, dass Transporte hochradioaktiven Atommülls, Brennelementen und anderen hochradioaktiven Stoffen immer in Castorbehältern erfolgen. Solche Abfälle wurden bisher nie über Häfen in Mecklenburg-Vorpommern  transportiert, sodass dem Antrag auch der anlassbezogene Hintergrund fehle.

 

Abgeordnete der SPD- und CDU-Landtagsfraktion haben die bisherigen Beschlüsse der Rostocker Bürgerschaft daher auch als nicht umsetzbar qualifiziert und das Verhalten des Rostocker Oberbürgermeisters als völlig verständlich angesehen, wenn er sich dem Anliegen der Mehrheit der Rostocker Bürgerschaft gegenüber sehr zurückhaltend zeigt. Der Landtag hat den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

 

In Anbetracht der klaren Positionierung des Landes ist der Bürgerschaftsbeschluss 2010/AN/1738 nicht umsetzbar.

 

Gleiches gilt für den Bürgerschaftsbeschluss 2011/AN/2324. Auch diesbezüglich greifen die oben genannten grundsätzlichen Bedenken. Überdies kann die Beauftragung des Oberbürgermeisters, eine Änderung der Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen, ehedem lediglich als eine Empfehlung angesehen werden, die Hafennutzungsordnung ggf. in eigener Zuständigkeit abzuändern.

 

Die Überwachung des kommunalen Hafens erfolgt nach Maßgabe der Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung – HafVO M-V) vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 355) und des dort insbesondere in § 3 Abs. 4 HafVO M-V geregelten Aufgabenkanons. Es ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 HafVO M-V den Hafenbehörden zugewiesen. Hafenbehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden.

 

Nach § 8 Abs. 2 HafVO werden die Hafenbehörden ermächtigt, Einzelheiten der Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen, die durch die besonderen örtlichen Verhältnisse bedingt sind, durch allgemeine Anordnungen (Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügungen zu regeln. Hieraus folgt, dass die Hafennutzungsordnung nicht vom Ortsgesetzgeber, also der Gemeindevertretung, sondern vom Bürgermeister als Hafenbehörde erlassen werden (so ausdrücklich auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 26.11.2007, Az. 1 L 362/05, zit. nach Juris, dort Rz. 49 a. E.). Bei der Hafennutzungsordnung handelt es sich folglich auch um keine „Satzung“, die durch die Bürgerschaft zu beschließen ist.

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.10.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben