Antrag - 2012/AN/3336

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der WIRO Wohnen in Rostock GmbH angewiesen, gegenüber der Geschäftsführung der WIRO Wohnen in Rostock GmbH die sofortige Einstellung aller Aktivitäten bezüglich eines Verkaufs ihrer Wohnungen im Hafenbahnweg in Toitenwinkel durchzusetzen.

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Sachverhalt:

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 37 Abs. 1 GmbHG, in dem es heißt: Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den

Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

 

Die WIRO Wohnen in Rostock GmbH ist eine hundertprozentige Gesellschaft der Hansestadt Rostock. Der Oberbürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, § 71 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V. In § 71 Abs. 1 Satz 5 ist darüber hinaus geregelt, dass die Vertreterinnen und Vertreter, also in diesem Fall der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock, den Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen haben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

Wie öffentlich wurde und auch durch den Geschäftsführer der WIRO GmbH schriftlich bestätigt wurde, beabsichtigt die WIRO GmbH den Verkauf von 232 Wohnung im Toitenwinkler Hafenbahnweg.

 

Der Ortsbeirat begleitet die Entwicklung dieses Wohnquartiers seit vielen Jahren und hält sich über dessen Entwicklung auf dem laufenden. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen und Informationen handelt es sich um ein funktionierendes Wohnquartier, das zwar Mängel, laut Integriertem Stadtentwicklungskonzept auch Handlungsbedarf aufweist.

 

Festzustellen ist jedoch, dass das Wohnquartier für die Bewohnerinnen und Bewohner immer noch attraktiv ist, was an mehreren Umständen liegt. Es gibt vor Ort eine Kindertagesstätte (Krup Unner). Auch ein Kindernotdienst ist vorhanden. Es gibt eine Gaststätte und den Versammlungsraum der örtlichen Kleingartenanlage, so dass soziale

Begegnungsräume vorhanden sind.

 

Die Mieter sind mit den Mietbedingungen einverstanden und haben nach eigenem Bekunden bewusst gerade die Randlage gewählt.

 

Mit dem angekündigten Verkauf wird das bestehende Gleichgewicht in Frage gestellt. Es ist eine bekannte Tatsache, dass Verkaufsabsichten bei Mietern zu Neuorientierung führen und somit auch zu Umzugsüberlegungen, weil nicht sicher ist, wie es mit einem neuen Vermieter weitergehen wird. Dieser wird auch nicht von der Gemeindevertretung zur Rechenschaft gezogen werden können. Ein Wegzug von Bewohnerinnen und Bewohnern kann den Fortbestand der Kita gefährden. Auch bestehende Mietverträge können nicht alle Veränderungen ausschließen. Mieterhöhungen sind häufig die Folge oder wesentliche

 

Einschränkungen von Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen.In Toitenwinkel wurden bereits schlechte Erfahrungen mit Billigvermietern gemacht. Perspektivisch droht damit ein noch funktionierendes Quartier zu kippen.

 

Ausweislich der Kommunalverfassung steht bei kommunalen Gesellschaften in Privatrechtsform der öffentliche Zweck obenan (§ 69 Abs. 1 Ziffer 2 Kommunalverfassung M-V). Die Gesellschaft hat folglich in erster Linie diesem Zweck zu dienen und nicht vorrangig der Gewinnmaximierung.

 

Vor diesem Hintergrund sind die Verkaufsaktivitäten zu stoppen, weil sie, wie dargelegt, dem öffentlichen Zweck widersprechen.

 

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Beschlüsse

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04.04.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen

Erweitern

09.05.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen