Änderungsantrag - 2011/AN/2597-02 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09)
Rechtsformänderung Klinikum Südstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 05.10.2011
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- Fraktion Rostocker Bund/ Graue/ Aufbruch 09
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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05.10.2011
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Begründung
Ein Vergleich der Rechtsformen in den bisherigen Punkten 1-4 liegt weitgehend vor (vgl. Anfrage der Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09 vom April 2010: 2010/AF/1054).
Ein wesentlicher Knackpunkt ist die (Nicht-)Möglichkeit einer direkten Beteiligung privater Dritter am Unternehmen, d.h. ein (Nicht-)Einstieg privaten Kapitals in das Unternehmen selbst (bei GmbH leicht möglich durch Anteilskauf, bei AöR ausgeschlossen). Zugleich kann eine AöR eigene Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH bilden oder sich an ihnen beteiligen.
Die Umwandlungskosten dürften unterschiedlich sein.
Exkurs: Ein bisheriger Überblick der Rechtsformen ergibt das Folgende:
| AöR | | |
Kurzbeschreibung | Öffentlich-rechtlich
"Klassische" Organisations-form für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen. | Öffentlich-rechtlich
Rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. | Privat-rechtlich
Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und körperschaftlicher Organisation. |
Rechtlich | unselbständig | selbständig | selbständig |
Organisatorisch | selbständig | selbständig | selbständig |
Gesetzliche | Kommunalverfassung M-V; | Kommunalverfassung M-V | Kommunalverfassung; HGB; GmbH |
Leitung | Eigenbetriebsleitung | Vorstand | Geschäftsführer |
Organe |
Betriebsausschuss |
Verwaltungsrat; Aufsichtsrat |
Gesellschafterversammlung; Geschäftsführer/in; Aufsichtsrat |
Finanz- | Selbständig, wird als Sondervermögen mit eigener Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener kaufmännischer Buchführung, eigener Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschafts-, Erfolgs-, Stellen- und Finanzplan geführt. |
Für den Jahresabschluss und den Lagebericht gelten die allgemeinen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften. Das Kapitalunternehmen unterliegt der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. |
Kfm. Jahresabschluss |
Mindestkapital | angemessenes Stammkapital | angemessenes Stammkapital | 25.000,- |
Haftung | unbeschränkt | unbeschränkt | Stamm-/ Eigenkapital |
Personal | öffentliches Dienstrecht; eigener Stellenplan | Dienstherrenfähigkeit der Anstalt; eigener Stellenplan | eigene Personalwirtschaft |
Mitbestimmung | Personalvertretungsgesetz Personalrat Mitwirkung im Ausschuss | Personalvertretungsgesetz Personalrat Mitwirkung im Verwaltungsrat | Betriebsverfassungsgesetz Betriebsrat |
Steuerliche Auswirkungen | bei BgA, KStG | bei BgA, KStG | KStG, UStG; Steuerpflicht kraft Rechtsform |
Weiteres |
Eigenbetriebe können von Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden errichtet werden. | Relativ einfacher Umwandlungs-vorgang von bestehenden Regie- und Eigenbetrieben. Kooperationstauglichkeit: AöR kann auch gemeinsam mit anderen Trägern betrieben werden; eine Einbindung Privater ist möglich. Eine AöR taugt als Dach einer kommunalen Konzern- bzw. Holding-Struktur, wobei die Entscheidung über die Holding-Struktur und die Zusammenarbeit den gemeindlichen Organen vorbehalten ist. |
Das GmbH-Recht gibt der Kommune als Anteilseignerin weitaus größere Einfluss-möglichkeiten auf die Gesellschaft als dies das Aktienrecht für die AG ermöglicht. |
In der Literatur findet sich folgende Analyse zur Anstalt öffentlichen Rechts:
Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist möglich. Das Kommunalunternehmen bietet ausreichende Spielräume für aufgabenadäquate Ausgestaltung des Unternehmens und eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Wirtschaftsführung. Rechtliche und organisatorische Verselbständigung wie bei privatrechtlichen Organisationsformen, dafür aber erhebliches Organisationsermessen der Gemeinde bezüglich Kontroll- und Steuerungsfähigkeit. Rechtliche Verselbständigung in Form eines Trägers öffentlicher Verwaltung ermöglicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben mit eigener Aufgabenverantwortung. Durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung und die etwaige Übertragung von hoheitlichen Aufgaben können steuerrechtliche Vorteile entstehen. In anderen Bereichen ergeben sich steuerrechtlich keine Nachteile. Die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Kommunalunternehmens unterscheidet sich nur unwesentlich von den bekannten Spielregeln des Eigenbetriebsrechts. Dienstherrenfähigkeit des Kommunalunternehmens, d.h. Beamte können übernommen werden. Keine direktive Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz in den Organen des Kommunalunternehmens, sondern Bildung eines Personalrates nach dem Mitbestimmungsgesetz. Bindung an Vergaberecht; nach ganz überwiegender Auffassung aber auch Möglichkeit zur Teilnahme an Vergabeverfahren. Das Kommunalunternehmen ist nicht insolvenzfähig; es ist vollstreckungsrechtlich privilegiert; es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft im kommunalen Schadensausgleich (KSA).
(Arndt/Schliesky/Ziertmann (2003): Das Kommunalunternehmen. Heft 10 der Schriftenreihe des Städteverbandes Schleswig-Holstein)