Änderungsantrag - 2011/BV/2546-11 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Volkstheater Rostock GmbH wird geändert:

 

In § 17, Nr. 1 wird als neuer Spiegelstrich ergänzt:

 

„- die Etablierung von Zustimmungsvorbehalten analog § 111 IV AktG“

 

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Sachverhalt:

 

Zur Begründung der Einfügung Nr. 1. letzter Spiegelstrich: Die Einfügung gebietet dem Aufsichtsrat, die Überwachung der Geschäftsführung aktiv durch Etablierung von Zustimmungsvorbehalten zu betreiben, dies ist Sinn und Zweck des Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG), der neben privatwirtschaftlichen Unternehmen auch solche der öffentlichen Hand verpflichten sollte.

 

Auszug § 111 IV AktG (Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats):

[…]

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

[…]

 

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Beschlüsse

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05.10.2011 - Bürgerschaft - vertagt

Erweitern

02.11.2011 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen