Stellungnahme - 2011/AN/2329-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, sämtliche Kindertagesstätten der Hansestadt Rostock auf das Vorhandensein gesundheitsgefährdender Weichmacher (Phthalate) überprüfen zu lassen.

2.Über die detaillierten Ergebnisse einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen erstattet der Oberbürgermeister Bürgerschaft und Öffentlichkeit bis Ende März 2012 in geeigneter Weise Bericht.

 

 

Kindertageseinrichtungen sind eigenständig handelnde Unternehmen, deren Betreibung nur mit einer gültigen Betriebserlaubnis möglich ist. Sie unterliegen den Regelungen des SGB VIII, dem Kindertagesförderungsgesetz M-V und den angrenzenden Gesetzen. Die Betriebserlaubnis ist abhängig von festgelegten Kriterien und Standards, dazu gehört auch eine schadstofffreie Ausstattung und Umgebung.

 

Die Rechte und Pflichten der Kindertageseinrichtungen werden in der Hansestadt Rostock durch Satzung und der Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung geregelt.

 

Die Kindertageseinrichtungen handeln nach den Kindergesundheitszielen der Hansstadt Rostock (beschlossen im Jahre 2005) und nach den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung.

 

Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, jegliche gesundheitsschädigende Stoffe von den Kindern fern zu halten.

 

 

 

 

Als Hilfestellung für die Träger dieser Einrichtungen wurde 2007 die Broschüre „Hygiene-grundsätze in Kindertagesstätten“ aktualisiert und bietet den Fachkräften Unterstützung und

Orientierung für die tägliche Praxis. Sie wurde vom Öffentlichen Gesundheitsdienst in M-V im engen Zusammenwirken mit den Abteilungen Jugend und Familie, Arbeitsschutz und technische Sicherheit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse M-V erarbeitet.

Die Broschüre informiert umfassend über Themen wie Anforderungen an die Kommunalhygiene und Hygiene des Alltags in den Kindertagesstätten als auch zur Infektionsepidemiologie und Schutzimpfungen.

 

Im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung der Kindertagesstätten nach den §§ 33 und 36 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt erhalten die Fachkräfte auch Unterstützung und Hinweise zu kommunalhygienischen Anforderungen und Problemen.

 

Kindertageseinrichtungen haben den Auftrag, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu unterstützen. Grundvoraussetzung für das Gelingen des Auftrages ist die gesunde Umgebung.

 

Ein Erfordernis der Prüfung von Schadstoffen in den Kindertageseinrichtungen wird nicht gesehen.

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

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Beschlüsse

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29.06.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben