Stellungnahme - 2011/AN/2295-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

In Bezug auf die Wahlsichtwerbung zur Landtagswahl am 4. September 2011 beschließt die Bürgerschaft:

Plakatwerbung ist nicht zuzulassen in den Bereichen

-          Kröpeliner Straße einschließlich Universitätsplatz

-          Breite Straße

-          Promenade in Warnemünde

-          Alter Strom in Warnemünde nördlich der Bahnhofsbrücke.

 

Sachverhalt:
 

Dem Inhalt des Antrages kann aus Sicht des Stadtamtes in dieser Form zugestimmt werden.

Die politische Werbung, insbesondere die Wahlsichtwerbung, gehört zu den üblichen Mitteln im Wahlkampf.

 

Der Erlass des Wirtschaftsministerium vom 17.8.1994 zur „Lautsprecherwerbung und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in M-V“, welcher im Einvernehmen mit dem Innenministerium erging, regelt die Plakatwerbung außerhalb geschlossener Ortschaften und an Bundes- und Landesstraßen sowie die Lautsprecherwerbung nach der Straßenverkehrs-zulassungsordnung. Der Erlass hat nach wie vor Gültigkeit.

Innerhalb der Ortschaften sind die Gemeinden zuständig. Hier wird eine Sondernutzungs-erlaubnis nach § 22 ff Straßen- und Wegegesetz M-V benötigt.

 


Im Erlass des Innenministeriums zur Wahlwerbung im Vorfeld der Wahlen 29011 vom 19.4.2011 wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall besonders schützens-werte Stadtkernbereiche von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich frei zu halten oder dort engere Grenzen zu setzen als anderswo. Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßenzüge sind für die Hansestadt Rostock als besonders stadtgestalterisch und touris-

tisch prägende Bereiche schützenswert.

Eine Beeinträchtigung des Rechts auf angemessene Wahlwerbung - auch bei Ausklamme-rung der genannten Bereiche – ist nicht zu erkennen. Hier sind alle Wahlvorschlagsträger gleichermaßen betroffen, was eine Benachteiligung einzelner nach Artikel 3 Grundgesetz ausschließt.

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

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Beschlüsse

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29.06.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben