Stellungnahme - 2011/AN/2173-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Das in Rede stehende Grundstück „Im Garten“, Flurbezirk V, Flur 1, Teilfläche von ca.

560 m² aus dem Flurstück 608/13, soll in einer öffentlichen Ausschreibung als Wohngrundstück ausgeschrieben werden.

 

Der Ortsbeirat hat in seinem Antrag ausgeführt, dass „im Rahmen des üblichen Verfahrens gem. Satzung der Ortsbeiräte § 3 Abs. 3 Punkt 3 Anstrich f  . . .  für dieses Verfahren eine Beteiligung des Ortsbeirates erfolgen“ müsste. Hiernach hat der Ortsbeirat die Aufgabe Stellungnahmen abzugeben, wenn eine Umgestaltung von den Ortsbeiratsbereich prägenden Grün- oder Parkanlagen vorgesehen ist. Das Grundstück „Im Garten“ wird durch den Ortsbeirat als eine prägende Grünfläche angesehen.

 

Diese Auffassung wird von dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege entsprechend seiner Grünflächenzuständigkeit nicht geteilt. Aufgrund seiner geringen Größe hat diese Fläche keinen prägenden Charakter als öffentliche Grün- oder Parkanlage. Unter dem Aspekt der allgemeinen Versorgung mit öffentlichen Grünflächen besitzt diese Fläche nur eine nachrangige Bedeutung. Von einer obligatorischen Beteiligung des Ortsbeirates ist daher nicht auszugehen.

 

Unabhängig davon hat der Ortsbeirat – wie er selbst in seiner Sachverhaltsdarstellung ausführt – von der Veräußerungsabsicht Kenntnis erlangt und sich an die Verwaltung gewandt. Mit Schreiben vom 10.09.10 und 01.12.10 hat sich der Ortsbeirat in dieser Angelegenheit an den Oberbürgermeister gewandt und seine Argumente vorgetragen. Am 04.11.10 hat die Ortsbeiratsvorsitzende Akteneinsicht im Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt genommen. Mit weiteren Schreiben vom 20.02.11 hat sich der Ortsbeirat an das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege gewandt. In den Antwortschreiben hat sich die Verwaltung mit den Argumenten und Einwänden des Ortsbeirates auseinandergesetzt, im Ergebnis dessen Auffassung fachlich jedoch nicht geteilt.

 

 

 

 

 

 

Insofern ist faktisch eine Beteiligung des Ortsbeirates erfolgt und dessen Auffassung bei der Abwägung der Frage, ob die beabsichtigte Ausschreibung erfolgen soll eingeflossen. Da die Argumente ausgetauscht sind, wäre auch bei einer erneuten Beteiligung nicht mit einem anderen Ergebnis zu rechnen. Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag daher abzulehnen.

 

Was die Frage der Entscheidung über den Verkauf, d.h. die Zuschlagserteilung betrifft, ist dies durch die Hauptsatzung geregelt. Ausgehend von den Bodenwerten wird die Zuständigkeit beim Hauptausschuss liegen..

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Beschlüsse

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18.05.2011 - Bürgerschaft - überwiesen

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26.05.2011 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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29.06.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben