Informationsvorlage - 2010/IV/1700

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Von den 182 eingetragenen gemeinnützigen Sportvereinen, die Mitglied im Stadtsportbund sind, wurden 14 Sportvereine und drei gemeinnützige Vereine mit sozialer und gemeinwesenorientierter Arbeit, die von der Änderung der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock (Entgeltordnung) voraussichtlich betroffen wären, über die mögliche Änderung der Entgeltordnung informiert und um eine Stellungnahme gebeten.

 

Von diesen 17 angeschriebenen Vereinen haben sich fünf Vereine geäußert. Nach Offenlegung der Kalkulationen im Rahmen von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen mussten drei Vereine nachweisen, dass die Kurse und Therapiemaßnahmen im Verein dann nicht mehr aufrechterhalten werden könnten.

 

Ursache ist hauptsächlich die Tatsache, dass Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer periodischen Übungszeiten vielfach nur vereinzelt Verordnungen einbringen. Für diese Übungszeiten müssten nach der Änderung der Entgeltordnung die Vereine die NG II bezahlen. Da aber der Großteil der Übungsgruppe keine Verordnungen hat, ist diese Zeit für den Verein nicht mehr finanzierbar. Es würden auch mehrheitlich Vereinsmitglieder in die NG II nur deshalb eingestuft werden, weil ein oder wenig andere Vereinsmitglieder zusammengefasst werden und gesonderte Übungszeiten nutzen. Dies ist aber nicht praktikabel, da sich die Übungszeiten für das einzelne Vereinsmitglied und der/die ausgebildete ÜbungsleiterIn ständig ändern würden.

 

Kursangebote für Nutzer mit Handicap könnten ebenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden, da die Personalkosten durch den erhöhten Personalaufwand bei der Betreuung dieser Vereinsmitglieder höher als in allgemeinen Sportgruppen ausfallen und durch die NG II die Betreuung durch alternativ ggf. abgesenkten Personaleinsatz nicht mehr gesichert wäre. Eine Vergrößerung dieser Übungsgruppen ist gleichwohl auch nicht möglich.

 

Diese aus den Vereinsrückläufen analysierten Fakten treffen wie ausgewiesen zwar nur drei Vereine. Diese wären jedoch alternativlos betroffen. Um  auch solche Einzelfälle mit ungewollten Auswirkungen bei der zukünftigen Sportstättennutzung auszuschließen, wurde ein Ergänzungsvorschlag in § 1 Absatz 1 Benutzergruppe II zweiter Anstrich vorbereitet:

„… ein Kostenbeitrag erhoben wird: davon ausgenommen sind Vereine, dern Vereinsmitglieder in ihren periodisch genehmigten Nutzungszeiten Verordnungen von Ärzten oder Krankenkassen erbringen“

 

Unter der Maßgabe der Ergänzung durch eine solche Ausnahmeregelung stände zu erwarten, dass ggf. auch der Stadtsportbund Rostock e.V. möglicherweise den Entwurf der Ersten Änderung der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock zur Kenntnis nehmen könnte.

 

 

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Dr. Liane Melzer

 

 

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Beschlüsse

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03.11.2010 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - zur Kenntnis gegeben