Änderungsantrag - 2010/BV/1187-01 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:         - zurückgezogen am 25.11.2010!

 

In der Anlage A1 wird gestrichen unter §1 die komplette Nr. 1.

 

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Sachverhalt:

 

Die beabsichtigte Neuordnung der Benutzergruppen führt zu nicht hinnehmbaren Verschlechterungen im Bereich des Rehabilitationssports.

Durch die vorgesehene Einordnung dieses Angebots in die Benutzergruppe II erhöhen sich die Ausgaben der Anbieter für die Hallennutzung um mindestens 250%, im Bereich des Schwimmsports sogar um über 500%. Die dabei erwarteten Mehreinnahmen sind mit Blick auf den Gesamthaushalt mit 10.000€ als marginal zu bezeichnen und stehen in keinem Verhältnis zu den Verschlechterungen, die im Bereich des Rehabilitationssports zu erwarten sind. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, warum Schwerbehinderten der Zugang zum Rehabilitationssport, auf den sie nach § 44 SGB IX einen Rechtsanspruch haben,  durch eine systematische Benachteiligung der Kursanbieter, die eben jene Kurse anbieten, verwehrt werden soll.

 

Des Weiteren ist die zusätzlich Differenzierung der Benutzergruppen in der Praxis nur schwer umsetzbar.

Auf der einen Seite sind alle “gemeinnützigen Sportvereine, die dem Stadtsport Rostock e.V. angehören“ und Vereine „deren vereinsmäßiger Satzungszweck nachweislich in einer besonders förderungswürdigen sozialen und gemeinwesensorientierten Arbeit besteht“ weiterhin in der Benutzergruppe I.2 eingeordnet. Gleichzeitig heißt es aber auch, dass „Vereine und individuelle Nutzer, die in den ihnen genehmigten Nutzungszeiten ganz oder TEILWEISE Kurse und Therapiemaßnahmen durchführen, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird“  in die Benutzergruppe II eingeordnet werden. Dies bedeutet bei genauer Anwendung der geänderten Ordnung nichts anderes als dass ein Verein, der auch nur einen einzigen entgeltpflichtigen Kurs anbietet mit seinen GESAMTEN Hallenzeiten in die neue Entgeltgruppe eingeordnet wird.

Dies widerspricht klar der Regelung in der Benutzergruppe I.2, außerdem ist es in der Praxis nur schwer vorstellbar, dass eine genaue Differenzierung der tatsächlichen Hallennutzung durch das Amt für Schule und Sport personell erbracht werden kann. Vielmehr besteht hier die Gefahr, dass es zu Verallgemeinerungen bei der Berechnung der Entgelte kommt und damit der eigentlich Sinn einer Entgeltordnung, nämlich feste und kalkulierbare Preise, konterkariert wird.

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

03.11.2010 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport - abgelehnt