Änderungsantrag - 2010/BV/1187-01 (ÄA)
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Ulrich Seidel (für die FDP-Fraktion)
Erste Änderung der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Sportstätten und Bädern in der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Änderungsantrag
- Federführend:
- FDP-Fraktion
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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Vorberatung
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03.11.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Die beabsichtigte Neuordnung der
Benutzergruppen führt zu nicht hinnehmbaren Verschlechterungen im Bereich des
Rehabilitationssports.
Durch die
vorgesehene Einordnung dieses Angebots in die Benutzergruppe II erhöhen sich
die Ausgaben der Anbieter für die Hallennutzung um mindestens 250%, im Bereich
des Schwimmsports sogar um über 500%. Die dabei erwarteten Mehreinnahmen sind
mit Blick auf den Gesamthaushalt mit 10.000€ als marginal zu bezeichnen
und stehen in keinem Verhältnis zu den Verschlechterungen, die im Bereich des
Rehabilitationssports zu erwarten sind. Zudem ist es auch nicht
nachvollziehbar, warum Schwerbehinderten der Zugang zum Rehabilitationssport,
auf den sie nach § 44 SGB IX einen Rechtsanspruch haben, durch eine systematische Benachteiligung der
Kursanbieter, die eben jene Kurse anbieten, verwehrt werden soll.
Des Weiteren ist die zusätzlich
Differenzierung der Benutzergruppen in der Praxis nur schwer umsetzbar.
Auf der einen
Seite sind alle “gemeinnützigen Sportvereine, die dem Stadtsport
Rostock e.V. angehören“ und Vereine „deren vereinsmäßiger
Satzungszweck nachweislich in einer besonders förderungswürdigen sozialen und
gemeinwesensorientierten Arbeit besteht“ weiterhin in der
Benutzergruppe I.2 eingeordnet. Gleichzeitig heißt es aber auch, dass „Vereine
und individuelle Nutzer, die in den ihnen genehmigten Nutzungszeiten ganz oder
TEILWEISE Kurse und Therapiemaßnahmen durchführen, für die ein Kostenbeitrag
erhoben wird“ in die
Benutzergruppe II eingeordnet werden. Dies bedeutet bei genauer Anwendung der
geänderten Ordnung nichts anderes als dass ein Verein, der auch nur einen
einzigen entgeltpflichtigen Kurs anbietet mit seinen GESAMTEN Hallenzeiten in
die neue Entgeltgruppe eingeordnet wird.
Dies
widerspricht klar der Regelung in der Benutzergruppe I.2, außerdem ist es in
der Praxis nur schwer vorstellbar, dass eine genaue Differenzierung der
tatsächlichen Hallennutzung durch das Amt für Schule und Sport personell
erbracht werden kann. Vielmehr besteht hier die Gefahr, dass es zu
Verallgemeinerungen bei der Berechnung der Entgelte kommt und damit der
eigentlich Sinn einer Entgeltordnung, nämlich feste und kalkulierbare Preise,
konterkariert wird.