Beschlussvorlage - 2010/BV/1308

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt:

 

1. Die Aufgaben im Rahmen des SGB II werden von der Agentur für Arbeit und der Hansestadt Rostock in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zustande kommt,
die folgende Konditionen festschreibt:

 

a. die Hansestadt Rostock hat in den nächsten 5 Jahren den Vorsitz in der Trägerversammlung

 

b. Zielvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam

 

c. Das  Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

2. Kommt eine Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit unter den Bedingungen nach Punkt 1 bis zum  15.10.2010 nicht zustande, ist der Oberbürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zulassung zur Option vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Entscheidung im November 2010 vorzulegen.

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 KV M-V
Grundgesetz Art. 91 e, § 44 b SGB II

bereits gefasste Beschlüsse:                  Nr. 0411/04-BV Sitzung der Bürgerschaft vom 01.09.2004

 

Sachverhalt:

 

Die Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt seit 01.01.2005 in einer Arbeitsgemeinschaft zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit Rostock.

 

Laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 ist diese Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.

 

Mit der Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG) wurde in Verbindung mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die ab 01.01.2011 wirksam wird.

 

Die neue Rechtsgrundlage bietet für die kommunalen Aufgabenträger grundsätzlich zwei Entscheidungsmöglichkeiten:

1.         Gemeinsame Einrichtung (gE) von Kommune und Agentur für Arbeit

2.         eigenverantwortlich Wahrnehmung aller Aufgaben nach dem SGB II (Option)

(Der Vergleich der beiden möglichen Modelle anhand wesentlicher Kriterien ist in Anlage 1 dargestellt.)

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock wird mit dieser Beschlussvorlage in die Lage versetzt, sich für eine Gemeinsame Einrichtung auszusprechen und damit in den nächsten Jahren die Betreuung hilfebedürftiger Menschen im Rahmen der sozialen Sicherung, die Arbeitsmarktpolitik und das Integrationsprogramm mit gestalten zu können.

 

Der Umfang der Einflussnahme und der Steuerungsmöglichkeit durch die Hansestadt Rostock wird durch die zu vereinbarenden Bedingungen (1a bis 1c) verbessert. Diese Bedingungen werden im Folgenden begründet.

 

 

Begründung zu Punkt 1 der Beschlussvorschlages

 

 

1.         Sicherstellung der kommunalen Mitgestaltung in der Gemeinsamen Einrichtung

 

Die Agentur für Arbeit und die Hansestadt Rostock betreuen die Langzeitarbeitslosen in einer Gemeinsamen Einrichtung (§ 44 b SGB II), d.h. die Leistungen werden im Wesentlichen wie bisher aus einer Hand erbracht. Die Gemeinsame Einrichtung ist eine Behörde eigener Art. Sie ist weder bundeseigene Verwaltung noch Landesverwaltung. Bundesrecht gilt in den Bereichen Personalvertretung, Datenschutz und Vollstreckung.  Die Gemeinsame Einrichtung ist nicht rechtsfähig. Sie nimmt die Aufgaben für die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune wahr. Nach außen handelt sie als Behörde, erbringt Leistungen und erlässt Verwaltungsakte.

 

 

1.a Trägerversammlung ( § 44c SGB II)

 

Die Gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen Vorsitzenden.

 

Entscheidend ist hier, dass bei einer Nichteinigung über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende die Agentur für Arbeit per Gesetz den Vorsitz für die nächsten 2 Jahre erhält.

Daher ist es dringend erforderlich, eine Vereinbarung über den Vorsitz in der Trägerversammlung bis zum 15.10.2010 mit der Agentur für Arbeit zu treffen.

 

Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahr, berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln und stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf. In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

 

Da die Trägerversammlung alle wichtigen Entscheidungen trifft, werden hier letztlich die Weichen für die inhaltliche Umsetzung des SGB II sowie für die Steuerung des Jobcenters gestellt.

 

Um eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe beim Start der neuen Gemeinsamen Einrichtung zu gewährleisten, muss der Vorsitz der Trägerversammlung in den ersten fünf Jahren durch die Hansestadt Rostock übernommen werden (siehe Beschlussvorschlag 1a). 

 

 

1.b Zielvereinbarung (§ 48b SGB II)

 

Gemäß § 48b SGB II schließen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführern der Jobcenter Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II ab. Die Vereinbarungen sollen insbesondere die Ziele

-          Verringerung der Hilfsbedürftigkeit

-          Verbesserung der Integration

-          Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

umfassen.

Zur Umsetzung einer wirklich gemeinsamen Einrichtung müssen Zielvereinbarungen ausschließlich in der Trägerversammlung zwischen allen drei Beteiligten (Agentur für Arbeit, Hansestadt Rostock und Geschäftsführung des Jobcenters) geschlossen werden.

Nur so kann gewährleistet werden, dass die kommunalen Belange in angemessenem Umfang Berücksichtigung finden (siehe Beschlussvorschlag 1b).

 

 

1.c Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm

 

In der Gemeinsamen Einrichtung ist die Bundesagentur für Arbeit weiterhin verantwortlicher Träger für die Vermittlung und Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Die Hansestadt Rostock bleibt weiter zuständig für die Kosten der Unterkunft und die so genannten sozialintegrativen Leistungen. Die Träger behalten die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hierfür haben sie jeweils gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht.

 

Konkret bedeutet das, dass die Hansestadt Rostock in einer Gemeinsamen Einrichtung so gut wie keinen Einfluss auf die Vermittlung und Eingliederung Arbeitsloser hätte. Die Kosten der Unterkunft kann die Hansestadt Rostock, ohne Einfluss auf die Vermittlung und Eingliederung zu nehmen, ebenfalls nicht steuern.

 

Daher muss das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung beschlossen werden (siehe Beschlussvorschlag 1c).

 

 

 

Im Folgenden werden auszugsweise diejenigen bundesgesetzlichen Regelungen dargestellt, die für die Ausgestaltung der Gemeinsamen Einrichtung wesentlich sind. Ein kurzes Fazit zur jeweiligen Regelung ist am Ende des jeweiligen Abschnitts kursiv gesetzt.

 

 

 

Weitere Gremien der Gemeinsamen Einrichtung

 

 

Geschäftsführer (§ 44d SGB II)

 

Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der Gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Er vertritt die Gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

 

Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt.

 

Der Geschäftsführer übt über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der Gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrecht-lichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienst-vorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

 

Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

 

Die Befugnisse des Geschäftsführers sind gegenüber den bisherigen Regelungen  eindeutiger definiert.

 

 

Kooperationsausschuss (§18b SGB II)

 

Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperations-ausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der Gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten eine Empfehlung ab.

 

Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden.

 

Die Einrichtung eines Kooperationsausschusses ist neu.

 

 

 

 

Bund-Länder-Ausschuss (§18c SGB II)

 

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht, des Kennzahlenvergleichs sowie der zu erhebenden Daten und erörtert die Zielvereinbarungen.

Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.

 

Die Einrichtung eines Bund-Länder-Ausschusses ist neu.

 

 

Örtlicher Beirat (§18d SGB II)

 

Bei jeder Gemeinsamen Einrichtung wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.

 

Die Regelungen zum Örtlichen Beirat entsprechen den vorhergehenden Bestimmungen des SGB II.

 

 

 

Personal in der Gemeinsamen Einrichtung

 

 

Zuweisung von Tätigkeiten bei der Gemeinsamen Einrichtung (§ 44g SGB II)

 

Beamte und Arbeitnehmer der Träger (Hansestadt Rostock und Bundesagentur für Arbeit), die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft (hier: Hanse-Jobcenter) Aufgaben nach dem SGB II ausgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der Gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

 

Die Zuweisung kann

1.         aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,

2.         auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit

beendet werden. Der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

 

Die Regelungen zur Zuweisung des Personals in die Jobcenter (Gemeinsame Einrichtung) sind neu.

 

 

Personalbewirtschaftung (§ 44k SGBII)

 

Mit der Zuweisung von Tätigkeiten übertragen die Träger (Hansestadt Rostock und Bundesagentur für Arbeit) der Gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

 

 

Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die Gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.

 

Die Regelung der Personalbewirtschaftung im Gesetz ist neu.

 

 

Personalvertretung (§ 44h SGB II)

 

In den Gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend. Die Beamten und Arbeitnehmer in der Gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der Gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

 

Der Personalvertretung der Gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

 

Die Bildung einer Personalvertretung im Jobcenter (Gemeinsame Einrichtung) ist neu.

 

 

Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 44i SGB II)

 

Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.

 

 

Gleichstellungsbeauftragte (§44j SGB II)

 

In der Gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.

 

Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Jobcenter (Gemeinsame Einrichtung) ist neu.

 

 

Finanzierung der Gemeinsamen Einrichtung (§ 46 SGB II)

 

Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen werden.

 

Die Mittel des Bundes für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben diese Mittel auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt.

 

 

 

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der Gemeinsamen Einrichtungen beträgt 87,4 Prozent. Damit beträgt der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) an den Verwaltungskosten wie bisher 12,6 Prozent.

 

Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.         kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,

2.         die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

 

Die Regelungen entsprechen der bisherigen Verfahrensweise für das Hanse-Jobcenter.

 

 

 

Begründung zu Punkt 2 der Beschussvorschlages

 

Die einzige Alternative zur Gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 SGB II ist das so genannte Optionsmodell. In der Option ist die Kommune für die Umsetzung aller Aufgaben des SGB II allein zuständig. Bislang waren bundesweit 69 sog. Optionskommunen zugelassen.

 

Mit der Änderung des Grundgesetzes wurde die Zahl der möglichen Optionskommunen auf 110 erweitert. Die Zulassung zur Option erfolgt auf Grundlage einer Rechtsverordnung des Bundes auf Antrag der Kommune durch die zuständige oberste Landesbehörde (Mecklenburg-Vorpommern: Wirtschaftsministerium).

 

Der Antrag der Kommune ist bis zum 31.12.2010 bei der Landesbehörde einzureichen. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger (Bürgerschaft) einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

 

Die Zulassung zur Option erfolgt zum 01.01.2012.

 

Im Fall des Nichtzustandekommens der Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zur Gemeinsamen Einrichtung (Punkt 1 der Beschlussvorlage), ist der Bürgerschaft eine gesonderte Beschlussvorlage zur Antragstellung auf Zulassung zur Option vorzulegen.

 

Im Vorgriff auf eine solche Vorlage kann zum jetzigen Zeitpunkt folgende Einschätzung zu den finanziellen Auswirkungen getroffen werden:

 

1.         Der kommunale Anteil an den laufenden Verwaltungskosten wird im Optionsmodell in etwa dem Volumen des kommunalen Finanzierungsanteils in der Gemeinsamen Einrichtung entsprechen.

 

Grund: Der Bund stellt auch den Optionskommunen den Bundesanteil  für Verwaltungsausgaben in Höhe von 87,4 Prozent zur Verfügung. Damit beträgt die kommunale Beteiligung an den Verwaltungsausgaben in der Option wie in der Gemeinsamen Einrichtung 12,6 Prozent des Gesamtbudgets.

 

2.         Es sind einmalige Mehraufwendungen für die Umstellung in Höhe von ca. 1,1 Millionen Euro zu erwarten (siehe Tabelle). Diese Kosten werden vom Bund nicht erstattet.

 

 

 

 

 

 

 

Jahr

Kostenschätzung

Verwendungszweck

 

2011

 

87.000 €

100.000 €

900.000 €

 

·        zus. Personalkosten Amt 11

·        zus. Personalkosten Amt 10 (IT)

·        einmaliger Investitionsbedarf (Hard- und Software)

 

gesamt

 

1.087.000 €

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der Gemeinsamen Einrichtungen beträgt 87,4 Prozent. Damit beträgt der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) an den Verwaltungskosten wie bisher 12,6 Prozent.

 

Sollte eine Gemeinsame Einrichtung nicht zustande kommen, müssen die finanziellen Auswirkungen des Optionsmodells in einer gesonderten Beschlussvorlage detailliert dargestellt werden. Nach erster qualifizierter Schätzung entstehen in der Option einmalige Mehraufwendungen für die Umstellung in Höhe von ca. 1,1 Millionen Euro.

Die laufenden Kosten für Verwaltung entsprechen denen in der Gemeinsamen Einrichtung.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.08.2010 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

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26.08.2010 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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31.08.2010 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

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08.09.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt:

 

1. Die Aufgaben im Rahmen des SGB II werden von der Agentur für Arbeit und der Hansestadt Rostock in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zustande kommt, die folgende Konditionen festschreibt:

 

a.   Die Hansestadt Rostock hat in den nächsten 5 Jahren den Vorsitz in der Trägerversammlung.

 

b.   Zielvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

c.   Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

2. Kommt eine Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit unter den Bedingungen nach Punkt 1 bis zum 15.10.2010 nicht zustande, ist der Oberbürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zulassung zur Option vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Entscheidung im November 2010 vorzulegen.

 

 

 

Beschluss Nr. 2010/BV/1308:

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock beschließt:

 

1. Die Aufgaben im Rahmen des SGB II werden von der Agentur für Arbeit und der Hansestadt Rostock in einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen unter der Bedingung, dass eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit zustande kommt, die folgende Konditionen festschreibt:

 

a.   Die Hansestadt Rostock hat in den nächsten 5 Jahren den Vorsitz in der Trägerversammlung.

 

b.   Zielvereinbarungen zwischen der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

c.   Das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hansestadt Rostock in der Trägerversammlung wirksam.

 

2. Kommt eine Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit unter den Bedingungen nach Punkt 1 bis zum 15.10.2010 nicht zustande, ist der Oberbürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zulassung zur Option vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Entscheidung im November 2010 vorzulegen.

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die zwischen der Hansestadt Rostock und der Agentur für Arbeit ausgehandelte Vereinbarung vor Unterzeichnung der Bürgerschaft zum Beschluss vorzulegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt