Stellungnahme - 2009/BV/0396-14 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Antrag begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit aus straßenrechtlicher Sicht. Zwar können im Rahmen einer Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch städtebauliche Belange einfließen, diese müssen aber einen straßenrechtlichen Bezug haben. Umweltgesichtspunkte, wie z. B. Lärm oder die Verwendung von Einweggeschirr entziehen sich ebenso einer Regelungsbefugnis auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes wie der vorliegende Antrag. Die im Wesentlichen aufgeführten Immissionsschutzgründe müssen spezialgesetzlich geregelt werden, so auch Dr. Albert Ingold GewArch 2010, 89 - 93. Es dürfte auch schwer zu vermitteln sein, dass über eine erhöhte Gebühr weniger Einwirkung auf die Umwelt genommen wird, als es jetzt der Fall ist. Mit der vorliegenden Materie hat sich in letzter Zeit insbesondere das Berliner Verwaltungsgericht beschäftigt. Dort ging es aber nicht, wie im vorliegenden Fall, um eine erhöhte Gebühr, sondern um das Verbot der Betreibung von gasbetriebenen Heizstrahlgeräten bei Anträgen zur Flächennutzung im Rahmen von Außenbewirtschaftung. ( Beschluss VG Berlin 1. Kammer, vom 23.01.2009, Az: 1 A 358.08 und Urteil VG Berlin 1. Kammer, 03.06.2010, Az:1 K 275.09)

 

 

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Beschlüsse

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24.06.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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29.06.2010 - Ortsbeirat Lichtenhagen (3) - zur Kenntnis gegeben

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07.07.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben