Beschlussvorlage - 2010/BV/1152
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufung aus dem Ehrenamt auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 KV M-V und Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 21.05.2010
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Georg Scholze
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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22.06.2010
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Beschlussvorschlag:
1. Der Abberufung auf eigenen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 KV M-V des Stadtwehrführers der Hansestadt Rostock, Herrn Tilo Koch, aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
2. Der sich aus der Abberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ergebenden Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis des Herrn Tilo Koch wird zugestimmt.
Beschlussvorschriften:
§ 19 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung M-V
§ 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse: -
Sachverhalt:
Auf der Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock am 24.03.2007 wurde Herr Tilo Koch gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V zum Vorsitzenden des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes beträgt die Wahlperiode 6 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.
Daraufhin wurde Herr Tilo Koch gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 19 Abs. 3 KV M-V sowie § 5 Abs. 6 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 0724/07-BV des Hauptausschusses der Hansestadt Rostock mit Wirkung vom 01.12.2007 – längstens bis zum 23.03.2013 – zum Ehrenbeamten der Hansestadt Rostock ernannt.
Am 09.12.2009 stellte Herr Tilo Koch den Antrag, ihn aus persönlichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2009 von der Funktion des Stadtwehrführers der Hansestadt Rostock zu entbinden.
Ein Bürger kann gemäß § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V jederzeit seine Bestellung in ein Ehrenamt ablehnen oder seine Abberufung verlangen, wenn ein wichtiger Grund in seinen persönlichen Lebensumständen vorliegt.
Aus diesem Grunde wird die Beschlussvorlage zur Abberufung aus dem Ehrenamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und die sich daraus ergebende gleichzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis dem Hauptausschuss vorgelegt.