Stellungnahme - 2010/AF/1133-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Das in der Anfrage beschriebene Bürgerbegehren ist noch nicht an die Stadtverwaltung herangetragen worden, so dass keine Veranlassung besteht, sich abstrakt mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen und diesen rechtlich zu bewerten.

 

Sofern ein Bürgerbegehren von den Initiatoren an die Verwaltung herangetragen wird, wird dies selbstverständlich näher betrachtet. Bei Bedarf bekommen die Initiatoren den Verfahrensgang und Verfahrensfragen von der Wahlbehörde erläutert und können Verfahrensfragen auch mit dieser erörtern.

 

 

 

gez. Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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09.06.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben