Beschlussvorlage - 2010/BV/0939

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgerschaft beschließt die anliegende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

 

§§ 20 – 23, 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Hansestadt Rostock in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin aufzustellen

 

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Schwerin hat die Zahl der ehrenamtlichen Richter für sein Gericht zu bestimmen. Für die Hansestadt Rostock wurde die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste für das Verwaltungsgericht Schwerin mit 38 bestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen gemäß
§§ 20 – 23 VwGO erforderlich:

 

1.   Personen, die Deutsche sind;

 

2.   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben;

 

3.      Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben;

 

4.   Personen, die nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind;

 

5.   Personen, gegen die keine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der
      Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

 

6.   Personen, die das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes
besitzen;

 

7.   Personen, die nicht in Vermögensverfall geraten sind;

8.   Personen, die nicht Mitglied des Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der
      gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer
      Landesregierung sind;

9.   Personen, die nicht Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (öffentlich-
      rechtliche Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Sparkassen, Allgemeine
      Ortskrankenkassen) sind, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;

 

10.  Personen, die nicht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind;

 

11.  Personen, die nicht Rechtsanwälte, Notare sind und Personen, die fremde
       Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen;

 

12 . Personen, die nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der
       Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;


13. keine Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter
      des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
      Sinne des § 6 Abs. 4 des  Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20. Dezember 1991
      (BGBl. I. S. 2272), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002
      (BGBl. I S. 3970), oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte
      Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

 










Die anliegende Vorschlagsliste wurde zusammengestellt aufgrund von Eigenbewerbungen nach Veröffentlichungen im Städtischen Anzeiger und der Lokalpresse.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

 

 

Reduzieren

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

17.03.2010 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen