Beschlussvorlage - 2010/BV/0939
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin entsprechend der Vorschlagsliste
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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17.03.2010
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Beschlussvorschriften:
§§ 20 – 23, 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Hansestadt Rostock in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Schwerin aufzustellen
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Schwerin hat die Zahl der ehrenamtlichen Richter für sein Gericht zu bestimmen. Für die Hansestadt Rostock wurde die Zahl der Vorschläge für die zu erstellende Liste für das Verwaltungsgericht Schwerin mit 38 bestimmt.
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Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Erfüllung
folgender Voraussetzungen gemäß
§§ 20 – 23 VwGO erforderlich:
1. Personen, die
Deutsche sind;
2. Personen, die bei
Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben;
3. Personen,
die ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben;
4. Personen, die nicht infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind;
5. Personen, gegen
die keine Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
6. Personen, die das Wahlrecht zu den
gesetzgebenden Körperschaften des Landes
besitzen;
7. Personen, die
nicht in Vermögensverfall geraten sind;
8. Personen, die nicht Mitglied des
Bundestages, des Europäischen Parlamentes, der
gesetzgebenden Körperschaften eines
Landes, der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind;
9. Personen, die nicht Richter, Beamte
und Angestellte im öffentlichen Dienst (öffentlich-
rechtliche Körperschaften wie
Industrie- und Handelskammern, Sparkassen, Allgemeine
Ortskrankenkassen) sind, soweit sie
nicht ehrenamtlich tätig sind;
10. Personen, die
nicht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind;
11. Personen, die
nicht Rechtsanwälte, Notare sind und Personen, die fremde
Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig besorgen;
12 . Personen, die nicht gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der
Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben;
13. keine Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder
inoffizielle Mitarbeiter
des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) vom 20.
Dezember 1991
(BGBl. I. S. 2272), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970), oder als diesen
Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte
Personen für das Amt eines
ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.
Die anliegende Vorschlagsliste wurde zusammengestellt
aufgrund von Eigenbewerbungen nach Veröffentlichungen im Städtischen Anzeiger
und der Lokalpresse.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft,
mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.