Antrag - 2009/AN/0518

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Bürgerschaft eine geänderte Sondernut­zungs­satzung zum Beschluss vorzulegen, in der die kostenlose Nutzung der Later­nenmasten für Wahlwerbung der Wahlvorschlagsträger dahingehend eingeschränkt wird, dass pro  Wahlvorschlagsträger nur 500 Plakate (Größe bis max. A1) für die gesamte Stadt genehmigt werden. Pro Laternenmast soll nicht mehr als ein Plakat bzw. ein Doppelplakat zugelas­sen werden. Für die Anbringung soll eine Mindesthöhe von 2,20 m (zwischen Unterkante Plakat und Oberkante Straßenkörper) vorgeschrieben werden.

 

 

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Begründung:

Wahlen haben eine besondere Bedeutung für den demokratischen Staat und Parteien und Wähler/innengruppen eine besondere Bedeutung für die Wahlen. Deshalb sollte die Stadt das Interesse der Parteien und Wähler/innengruppen nach verstärkter Öffentlichkeitswirk­samkeit gerade im Wahlkampf unterstützen.

Allerdings können Gemeinden nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saar­landes vom  02.06.2009 für das freie Plakatieren Auflagen erteilen, z. B. zur Gewähr­leistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermei­dung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung der Chance­ngleichheit.

Nach meiner Auffassung besteht nach den Erfahrungen des Wahlkampfes zur Bürger­schaftswahl 2009 und des begonnen Bundestagswahlkampfes in der Hansestadt Rostock drin­gender Regelungsbedarf.

Im Wahlkampf zur Bürgerschaftswahl hat die Anzahl der an Laternen der Hansestadt Rostock befestigten Werbeträger der Parteien und Wähler/innengruppen allerdings bisher nicht gekannte Ausmaße angenommen. Teilweise sind pro Laterne bis zu 5 so genannte Pappen befestigt worden. Bedingt durch die Witterungsverhältnisse und die schlechte Qua­lität der Aufhängung stellten die Wahlwerbeträger über einen Zeitraum von 4 Wochen nicht nur ein Ordnungs- und Sauberkeitsproblem sondern auch ein Sicherheitsproblem dar. Be­sonders für Fußgänger/innen und Rad­fahrer/innen sind defekte Pappen auf Geh- und Rad­wegen und hängende Pappen, die auf Geh- und Radwege ragen, ein Risiko. Darüber hinaus belasten die Wahl­wer­beträger die Laternenmasten, die sich ohnehin vielfach  nur noch in einem maroden Zustand befinden, zusätzlich. Sie können den Korro­sionsschutz beschädi­gen und erhöhen die auf die Laterne wirkenden Belastungen.

Die vorgeschlagenen Auflagen sollen dem Schutz der Laternenmasten, der Ge­währleistung der Verkehrssicherheit und der Vermeidung von Verschmutzungen dienen. Die Anzahl der Plakate orientiert sich am Grundsatz 1 Plakat je 70 Ein­woh­ner/innen, in einer Großstadt 1 Plakat je 100 Einwohner/innen (siehe Begrün­dung zur Mustersatzung Sondernutzungen 2008 des STGB Nordrhein-Westfalen).

 

 

 

Anette Niemeyer

Aufbruch 09

 

 

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Beschlüsse

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24.09.2009 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Bürgerschaft eine geänderte Sondernut­zungs­satzung zum Beschluss vorzulegen, in der die kostenlose Nutzung der Later­nenmasten für Wahlwerbung der Wahlvorschlagsträger dahingehend eingeschränkt wird, dass pro  Wahlvorschlagsträger nur 500 Plakate (Größe bis max. A1) für die gesamte Stadt genehmigt werden. Pro Laternenmast soll nicht mehr als ein Plakat bzw. ein Doppelplakat zugelas­sen werden. Für die Anbringung soll eine Mindesthöhe von 2,20 m (zwischen Unterkante Plakat und Oberkante Straßenkörper) vorgeschrieben werden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Vertagt!

 

 

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22.10.2009 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - vertagt

Beschluss:

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Bürgerschaft eine geänderte Sondernut­zungs­satzung zum Beschluss vorzulegen, in der die kostenlose Nutzung der Later­nenmasten für Wahlwerbung der Wahlvorschlagsträger dahingehend eingeschränkt wird, dass pro  Wahlvorschlagsträger nur 500 Plakate (Größe bis max. A1) für die gesamte Stadt genehmigt werden. Pro Laternenmast soll nicht mehr als ein Plakat bzw. ein Doppelplakat zugelas­sen werden. Für die Anbringung soll eine Mindesthöhe von 2,20 m (zwischen Unterkante Plakat und Oberkante Straßenkörper) vorgeschrieben werden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Vertagt zur Wiederbehandlung im 1. Quartal 2010               

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17.03.2010 - Bürgerschaft - vertagt

 

- vertagt (siehe TOP 2 – Änderungen der Tagesordnung, Geschäftsordnungsanträge)

 

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22.04.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - abgelehnt

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05.05.2010 - Bürgerschaft - abgelehnt