Beschlussvorlage - 2009/BV/0349

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Die Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Hansestadt Rostock, der NEPTUN Industrie GmbH, inzwischen umbenannt in NEPTUN WERFT GmbH, (Neptun Werft), der Caterpillar Motoren Rostock GmbH (Caterpillar) und der Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LGE) vom 18.04.2002 über die Erschließung der Grundstücke von Neptun Werft, Caterpillar und LGE (Anlage) wird beschlossen.

 

 

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Beschlussvorschriften:

 

§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Kommunalverfassung M-V i.V.m. § 6 Abs. 3 Ziffer 11 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

keine

 

Sachverhalt:

Gegenstand der am 18.04.2002 -vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses- geschlossenen Vereinbarung sind die Erschließung der im Eigentum von Neptun Werft, Caterpillar und der LGE stehenden Industrie- und Gewerbeflächen im B-Plangebiet Nr. 01.GE.83 ”Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein” und die damit verbundenen Kosten.

 

Anlass war die Absicht der Neptun Werft GmbH, am Standort Warnemünde umfangreiche Investitionen durchzuführen, um die Fertigungsabläufe der Verbundunternehmen Neptun Reparaturwerft GmbH und der Neptun Stahlbau GmbH weiter zu optimieren. Nahezu 500 Arbeits- und Ausbildungsplätze sollten durch diese Maßnahmen langfristig gesichert und teilweise neu geschaffen werden. Es wurde davon ausgegangen, dass ungefähr die gleiche Anzahl an Arbeitsplätzen auch bei Lieferanten in der Region entstehen würden.

 

Um effiziente Logistikprozesse und reibungslose Verkehrsströme zu gewährleisten, war eine zweite Erschließungsstraße erforderlich.

 

Die Entscheidung des Caterpillar Konzerns, das Industriegebiet zum Produktionszentrum für große 4-Takt-Motoren aufzubauen und an dem Standort weitere 350 hochwertige Dauerarbeitsplätze zu schaffen, beruhte sehr wesentlich auf der infrastrukturellen Gesamtentwicklung des Gebietes.

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern erklärte in Ziffer 1 der Vereinbarung die geplanten Investitionskosten aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe” Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” mit einem Zuschuss von 90 % = 3.960.101,00 EUR zu fördern. Die Investitionskosten für die Erschließung wurden zunächst mit 4.400.112,00 EUR veranschlagt.

 

Die Stadt hat sich in Ziffer 2 der Vereinbarung verpflichtet, aus Gründen des öffentlichen Interesses Neptun Werft und Caterpillar die eventuell entstehenden Erschließungsbeiträge zu erlassen und im Gegenzug die Erschließungsstraßen übertragen zu bekommen.

 

Gemäß § 135 (5) BauGB kann die Gemeinde von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ein solches öffentliches Interesse wird in dem wirtschaftsfördernden Ziel gesehen, die durch die Neptun Werft beabsichtigte Industrieansiedlung zu unterstützen.

 

Die Vereinbarung berührt europäisches Beihilferecht. Als Beihilfe muss im vorliegenden Fall der Verzicht auf die Erschließungsbeiträge angesehen werden. Wäre der Beitragsverzicht durch ein notifiziertes Programm abgedeckt, würde eine Beihilfe im v. g. Sinne nicht vorliegen.

 

Der Beitragsverzicht erfolgt nach § 135 (5) BauGB, wonach die Gemeinde ganz oder teilweise von der Erhebung des Erschließungsbeitrages absehen kann, wenn dies z. B. im öffentlichen Interesse liegt. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen ist diese Vorschrift des BauGB allerdings nicht als „Programm“ bei der Europäischen Kommission angezeigt und mithin auch nicht notifiziert worden.


Die Stadt war bestrebt, die zu gewährende Beihilfe zur Notifizierung anzumelden und hat im Dezember 2004 die Neptun Industrie GmbH um Mitwirkung gebeten. Diese hat darauf hingewiesen, dass die mögliche Förderung voraussichtlich unter die „De-minimis“-Regelung fällt und die Stadt gebeten, auf dieser Grundlage auf eine Notifizierung zu verzichten.

 

Die Gewährung einer öffentlichen Beihilfe kann als „De-minimis“-Regelung im Sinne der Verordnung (EG Nr. 1998/2001 der Kommission vom 15. Dezember 2006 „Amtsblatt der Europäischen Union“ vom 28.12.2006) erfolgen. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe 200.000,00 EUR. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B.

Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften, Steuervorteil; auch Verzicht oder Erlass), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige, von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält.

 

Die Meyer Neptun GmbH hat am 12.10.2007 erklärt, dass sie in den letzten 3 Jahren keine „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat.

 

Von Oktober 2005 – Oktober 2006 sind die Planstraßen A und B hergestellt worden. Zur Finanzierung der dabei entstandenen Investitionskosten in Höhe von 2.797.323,00 EUR sind Fördermittel in Höhe von 2.264.900 EUR eingesetzt worden. Nicht förderfähige Kostenarten, wie z.B. Kosten der Umverlagerung eines Leitungsnetzes im Rahmen der Baufreimachung und Kosten der Kampfmittelsondierung im Bereich der Deponie, führten zu einem Fördersatz von 80,96 %.  Gemäß Zuwendungsbescheid vom 14.10.2004 sind die Fördermittel vorrangig zur Deckung des auf die begünstigten Beitragspflichtigen entfallenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand zu verwenden. Der Eigenanteil der Stadt betrug 532.423,00 EUR und war durch das Tief- und Hafenbauamt haushaltsrechtlich abgesichert worden.

 

Mit Bestätigung des Verwendungsnachweises vom 18.11.2008 ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Damit liegt die Voraussetzung für das Durchführen des Erschließungsbeitragsverfahrens vor.

 

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands ist die Gemeinde gemäß § 127 ff. BauGB verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Durch zwischenzeitlich erfolgte Veränderungen in der Grundstückssituation werden die Grundstücke von Caterpillar nicht mehr erschlossen, so dass der beabsichtigte Beitragsverzicht sich allein auf die Grundstücke der Neptun Werft bezieht.

 

Die Beitragsfreistellung beträgt etwa 164.500,00 EUR.

 

Die Planstraße C wurde durch die Neptun Werft GmbH hergestellt und finanziert. Mit Zuwendungsbescheid vom 14.10.2004 des Landesförderinstituts M-V sind die Aufwendungen für die durch die (damalige) Neptun Industrie GmbH im Zuge einer freihändigen Vergabe realisierte Planstraße C von der Förderung ausgeschlossen worden.

 

Im Zusammenhang mit der Herstellung der Planstraßen A und B hat die Stadt ergänzende Leistungen auch an der Planstraße C für Straßenbau und Beleuchtung in Höhe von 10.335,00 EUR erbracht. Davon sind 8.215,00 EUR durch Fördermittel abgedeckt worden, die verbleibenden Kosten von 2.120,00 EUR fließen etwa in gleichen Teilen in den Umfang der Beitragsfreistellung und in den durch die Stadt zu tragenden Pflichtanteil gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung ist es beabsichtigt, die Planstraße C nach Fertigstellung öffentlich zu widmen und anschließend das Eigentum an den zugehörigen Grundstücken in das Eigentum der Stadt zu übertragen. Wir gehen davon aus, dass dadurch keine weiteren umlagefähigen Kosten für die Stadt entstehen werden.


Ein Bedarf an der Herstellung der Planstraße D wird mittelfristig nicht gesehen. Im Falle ihrer Realisierung wird von Kosten in Höhe von 620.000,00 EUR und einer 90 %-igen Förderung gemäß Ziffer 1 der Vereinbarung ausgegangen, so dass nach Abzug des durch die Stadt zu tragenden Pflichtanteils ebenfalls keine weiteren umlagefähigen Kosten für die Anlieger entstünden. Andernfalls kommt auch hier die „De-minimis“-Regelung in Betracht.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Siehe Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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Beschlüsse

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09.03.2010 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt

Beschlussvorschlag:

Die Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Hansestadt Rostock, der NEPTUN Industrie GmbH, inzwischen umbenannt in NEPTUN WERFT GmbH, (Neptun Werft), der Caterpillar Motoren Rostock GmbH (Caterpillar) und der Landesgrunderwerb Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LGE) vom 18.04.2002 über die Erschließung der Grundstücke von Neptun Werft, Caterpillar und LGE (Anlage) wird beschlossen.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig, mit 10 Ja-Stimmen, wird die Vorlage vertagt auf den 06.04.2010

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06.04.2010 - Bau- und Planungsausschuss - ungeändert beschlossen

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08.04.2010 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

13.04.2010 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen