11.10.2023 - 6.2 Information über Bauvorhaben
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsbeirates Stadtmitte
- Gremium:
- Ortsbeirat Stadtmitte (14)
- Datum:
- Mi., 11.10.2023
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Raum:
- Beratungsraum 1a/b Rathausanbau
- Ort:
- Neuer Markt 1, 18055 Rostock
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführung:
- Bauamt
- Beschluss:
- zur Kenntnis gegeben
Wortprotokoll
Folgende Stellungnahme seitens des Bauamts wird dem Ortsbeirat bekanntgegeben:
Die Bürgermeisterin wird beauftragt:
1. Die Ortsbeiräte so rechtzeitig über Bauvorhaben mit einer Rohbausumme ab 500.000 € zu informieren, dass den Ortsbeiräten vor Abgabe einer Stellungnahme ausreichend Zeit – in der Regel sechs Wochen - bleibt, den Bauherr*innen eine Vorstellung des Vorhabens auf der nächsten Ortsbeiratssitzung oder in dem dafür zuständigen Ausschuss zu ermöglichen.
In der Hauptsatzung ist folgendes geregelt:
"§7 (5) Bei Bauvorhaben ab einer Rohbausumme von 500.000,00 Euro informiert die
Verwaltung rechtzeitig vor Erteilung einer Genehmigung und/oder Zustimmung den Bau-
und Planungsausschuss sowie den zuständigen Ortsbeirat."
Das bedeutet, dass keine Stellungnahme des Ortsbeirates für das Genehmigungsverfahren
erforderlich ist und es sich lediglich um eine Information handelt. Die Bauherren sind
nicht verpflichtet, sich den Fragen des Ortsbeirates zu stellen und über ihr privates
Bauvorhaben zu berichten.
Grundsätzlich hat die Verwaltung jedoch großes Interesse, alle Ortsbeiräte frühzeitig über
die jeweiligen Bauantrags- und Vorbescheidsverfahren zu informieren. Bereits vor
Antragstellung regt die Verwaltung, sofern Projekte bekannt und von städtebaulichem
Interesse sind, eine Vorstellung im Ortsbeirat an. Ob die Bauherrenschaft diesem
Vorschlag folgt, liegt nicht in der Hand der Verwaltung. Unser Eindruck ist jedoch, dass die
Bauherren diesem Ansinnen offen gegenüberstehen.
Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhalten die Ortsämter
die monatlichen Eingangslisten zu den Anträgen, auch hier besteht für die Ortsbeiräte die
Möglichkeit unabhängig und deutlich vor der formalen Information nach Hauptsatzung die
Bauherrenschaft einzuladen.
Schon jetzt ist es kaum möglich die geplante Beratungsfolge mit den Vorlaufterminen ins
Baugenehmigungsverfahren zu integrieren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
läuft eine Frist von 3 Monaten bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion. Da die
Informationsvorlage erst auf den Weg gebracht werden kann, wenn die planungsrechtliche
Genehmigungsfähigkeit geklärt ist, stehen nur noch wenige Wochen für die
Beratungsfolgen und die Erteilung der Baugenehmigung zur Verfügung.
2. Zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens bei den jeweiligen Bauherr*innen
automatisch zu erfragen, wo und in welcher Größe die Errichtung eines Spielplat-zes für Kleinkinder geplant ist.
Eine undifferenzierte pauschale Frage nach Kinderspielplätzen ist im
Baugenehmigungsverfahren nicht möglich. Es sind Verfahren nach §62, §63 und §64 LBauO
M-V zu unterscheiden.
§ 62 LBauO M-V Genehmigungsfreistellungsverfahren
Die Bauvorhaben in diesem Verfahren sind beschränkt (Wohngebäude, zugehörige
Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind) und ausschließlich auf
einen rechtskräftigen Bebauungsplan abgestellt.
Die Gemeinde hat hier innerhalb von einem Monat die Entscheidung zur
Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V bzw. der
Überführung ins vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V zu
treffen.
§ 63 LBauO M-V - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Die Bauvorhaben in diesem Verfahren sind beschränkt auf Wohngebäude, zugehörige
Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind.
Das Prüfprogramm ist beschränkt auf das Planungsrecht, Abweichungen und
Abstandsflächen sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach dem
Landeswaldgesetz, dem Denkmalrecht, dem Wasserrecht sowie des Naturschutzes,
die in der Baugenehmigung konzentriert werden. Über den Bauantrag ist innerhalb
von 3 Monaten zu entscheiden.
Vorlage 2023/AN/4435-01 (SN) Seite: 3
Beide Verfahrensarten wurden vor langer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt und in diversen
Novellierungen geschärft. Sie dienen gerade beim Wohnungsbau der
Verfahrensbeschleunigung. Mit dieser Liberalisierung wurde, wie politisch ausdrücklich
gefordert, mehr Verantwortung auf den Bauherren übertragen.
Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde ist gesetzlich begrenzt und kann nicht
willkürlich erweitert werden. Spielplätze sind in beiden Verfahren nicht Bestandteil.
§64 LBauO M-V Baugenehmigungsverfahren
Hier greift das vollständige Prüfprogramm. Spielflächen sind Bestandteil des Prüfumfangs
und der Baugenehmigung.
3. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob die Errichtung des Spielplatzes sowie die Umsetzung von weiteren Auflagen aus der Baugenehmigung bzw. dem B-Plan erfolgt sind. Der jeweilige Ortsbeirat ist hierüber zu informieren.
Die eingangs erwähnte Liberalisierung der Landesbauordnung führte seit 2006 auch dazu,
dass die Landesbauordnung nach Baufertigstellung keine Abnahme durch die Bauaufsicht
