11.10.2023 - 6.2 Information über Bauvorhaben

Beschluss:
zur Kenntnis gegeben
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Wortprotokoll

Folgende Stellungnahme seitens des Bauamts wird dem Ortsbeirat bekanntgegeben:

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt:

1. Die Ortsbeiräte so rechtzeitig über Bauvorhaben mit einer Rohbausumme ab 500.000 € zu informieren, dass den Ortsbeiräten vor Abgabe einer Stellungnahme ausreichend Zeit – in der Regel sechs Wochen - bleibt, den Bauherr*innen eine Vorstellung des Vorhabens auf der nächsten Ortsbeiratssitzung oder in dem dafür zuständigen Ausschuss zu ermöglichen.

 

In der Hauptsatzung ist folgendes geregelt:

"§7 (5) Bei Bauvorhaben ab einer Rohbausumme von 500.000,00 Euro informiert die

Verwaltung rechtzeitig vor Erteilung einer Genehmigung und/oder Zustimmung den Bau-

und Planungsausschuss sowie den zuständigen Ortsbeirat."

Das bedeutet, dass keine Stellungnahme des Ortsbeirates für das Genehmigungsverfahren

erforderlich ist und es sich lediglich um eine Information handelt. Die Bauherren sind

nicht verpflichtet, sich den Fragen des Ortsbeirates zu stellen und über ihr privates

Bauvorhaben zu berichten.

Grundsätzlich hat die Verwaltung jedoch großes Interesse, alle Ortsbeiräte frühzeitig über

die jeweiligen Bauantrags- und Vorbescheidsverfahren zu informieren. Bereits vor

Antragstellung regt die Verwaltung, sofern Projekte bekannt und von städtebaulichem

Interesse sind, eine Vorstellung im Ortsbeirat an. Ob die Bauherrenschaft diesem

Vorschlag folgt, liegt nicht in der Hand der Verwaltung. Unser Eindruck ist jedoch, dass die

Bauherren diesem Ansinnen offen gegenüberstehen.

Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhalten die Ortsämter

die monatlichen Eingangslisten zu den Anträgen, auch hier besteht für die Ortsbeiräte die

Möglichkeit unabhängig und deutlich vor der formalen Information nach Hauptsatzung die

Bauherrenschaft einzuladen.

Schon jetzt ist es kaum möglich die geplante Beratungsfolge mit den Vorlaufterminen ins

Baugenehmigungsverfahren zu integrieren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren

läuft eine Frist von 3 Monaten bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion. Da die

Informationsvorlage erst auf den Weg gebracht werden kann, wenn die planungsrechtliche

Genehmigungsfähigkeit geklärt ist, stehen nur noch wenige Wochen für die

Beratungsfolgen und die Erteilung der Baugenehmigung zur Verfügung.

 

2. Zu Beginn des Baugenehmigungsverfahrens bei den jeweiligen Bauherr*innen

automatisch zu erfragen, wo und in welcher Größe die Errichtung eines Spielplat-zes für Kleinkinder geplant ist.

 

Eine undifferenzierte pauschale Frage nach Kinderspielplätzen ist im

Baugenehmigungsverfahren nicht möglich. Es sind Verfahren nach §62, §63 und §64 LBauO

M-V zu unterscheiden.

§ 62 LBauO M-V Genehmigungsfreistellungsverfahren

Die Bauvorhaben in diesem Verfahren sind beschränkt (Wohngebäude, zugehörige

Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind) und ausschließlich auf

einen rechtskräftigen Bebauungsplan abgestellt.

Die Gemeinde hat hier innerhalb von einem Monat die Entscheidung zur

Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V bzw. der

Überführung ins vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V zu

treffen.

§ 63 LBauO M-V - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Die Bauvorhaben in diesem Verfahren sind beschränkt auf Wohngebäude, zugehörige

Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind.

Das Prüfprogramm ist beschränkt auf das Planungsrecht, Abweichungen und

Abstandsflächen sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach dem

Landeswaldgesetz, dem Denkmalrecht, dem Wasserrecht sowie des Naturschutzes,

die in der Baugenehmigung konzentriert werden. Über den Bauantrag ist innerhalb

von 3 Monaten zu entscheiden.

Vorlage 2023/AN/4435-01 (SN) Seite: 3

Beide Verfahrensarten wurden vor langer Zeit vom Gesetzgeber eingeführt und in diversen

Novellierungen geschärft. Sie dienen gerade beim Wohnungsbau der

Verfahrensbeschleunigung. Mit dieser Liberalisierung wurde, wie politisch ausdrücklich

gefordert, mehr Verantwortung auf den Bauherren übertragen.

Das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde ist gesetzlich begrenzt und kann nicht

willkürlich erweitert werden. Spielplätze sind in beiden Verfahren nicht Bestandteil.

§64 LBauO M-V Baugenehmigungsverfahren

Hier greift das vollständige Prüfprogramm. Spielflächen sind Bestandteil des Prüfumfangs

und der Baugenehmigung.

 

3. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob die Errichtung des Spielplatzes sowie die Umsetzung von weiteren Auflagen aus der Baugenehmigung bzw. dem B-Plan erfolgt sind. Der jeweilige Ortsbeirat ist hierüber zu informieren.

 

Die eingangs erwähnte Liberalisierung der Landesbauordnung führte seit 2006 auch dazu,

dass die Landesbauordnung nach Baufertigstellung keine Abnahme durch die Bauaufsicht