30.03.2022 - 9.1 Aufhebung des Beschlusses Nr. 1280/06-A der Bür...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Präsidentin informiert, dass der Änderungsantrag Nr. 2021/BV/2342-02 (ÄA) redaktionell geändert wurde, indem dessen Beschlussvorschlag komplett ersetzt wurde.
(Änderung wurde im Allris vorgenommen.) Der geänderte Beschlussvorschlag wird verlesen.

 

 

Frau Niemeyer stellt den Geschäftsordnungsantrag auf Vertagung der Beschlussvorlage Nr. 2021/BV/2342.
 

Es erfolgt eine Gegenrede durch Herrn Reinke.
 

Abstimmungsergebnis zum Geschäftsordnungsantrag:    Abgelehnt

 

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Beschlussvorschlag:

Der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 1280/06-A vom 14.03.2007 wird aufgehoben.

Die Entscheidung für die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben trifft der Oberbürgermeister, es sei denn, die Vermögensübertragung betrifft eine Angelegenheit, die gem. § 22 (3) KV MV der Bürgerschaft vorbehalten ist oder gem. Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen wurde.

 


 

Durch die Zustimmung zum Änderungsantrag Nr. 2021/BV/2342-02 (ÄA) (s. TOP 9.1.1) entfällt die Abstimmung zum Beschlussvorschlag der Vorlage.

 

 

Beschluss Nr. 2021/BV/2342:

 

Beauftragung des Oberbürgermeisters zur Änderung der Hauptsatzung
der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
hinsichtlich der Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und Eigenbetrieben

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Änderung der Hauptsatzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen, in welcher die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben geregelt ist.

 

Dabei soll festgehalten werden:

 

Entsprechend § 7 (3) der Hauptsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock kann der Oberbürgermeister Entscheidungen, die unterhalb der im § 6 aufgeführten Wertgrenzen (bis zu 50.000 € bei Veräußerungen), für die Übertragung von Vermögen zwischen der Kernverwaltung und den Eigenbetrieben treffen.

 

In § 6 (Hauptausschuss) ist die Übertragung von Vermögen, die sich in ihren Wertgrenzen zwischen 50.000 € und 750.000 € bewegen, aufzunehmen.

Folglich müssen alle Übertragungen, die in ihren Wertgrenzen 750.000 € überschreiten, der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Erst wenn eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung durch die Bürgerschaft beschlossen wurde, wird der Bürgerschaft eine Vorlage zur Aufhebung ihres Beschlusses (Nr. 1280/06-A) vom 14.03.2007 vorgelegt,