02.11.2021 - 5.2.5 Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB für d...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Frau Schäfer stellt das Bauvorhaben vor. Der Ortsbeirat hat diesem zugestimmt.

 

Herr Brincker erläutert einleitend, dass die Genehmigungsbehörde in diesem Verfahren das StALUMM ist und die Hanse- und Universitätsstadt Rostock als Gemeinde zum planungsrechtlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB befragt wird. Hierfür gilt eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist von 2 Monaten. Reagiert die Gemeinde nicht, gilt das Einvernehmen als erteilt.

 

Frau Pittasch erklärt, dass die Bedenken der Anlieger, das Vorhaben könnte nicht in das Gewerbegebiet passen, schon lange bestehen und dass diese Bedenken schon in der Vergangenheit unbeantwortet geblieben sind. Darüber hinaus befindet sie die Frist als negativ.

 

Herr Bothur gibt zu bedenken, dass das Baugrundstück nicht in den Bebauungsplan einbezogen wurde.

Herr Müller vom Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft erläutert, dass das Gelände ursprünglich in der Bebauungsplanaufstellung Berücksichtigung fand, jedoch durch das Ergebnis eines externen Gutachtens und des fehlenden Planungserfordernisses aus dem B-Plan-Verfahren herausgelöst wurde. Das Gutachten bestätigte einen Bebauungszusammenhang für die maßgebliche umgebende Bebauung, die sich sehr unterschiedlich in der konkreten Nutzung (Klärwerk, Werkswohnungen, Bildungseinrichtung) und dem damit verbundenen Maß der baulichen Nutzung und den Grundstücksgrößen darstellt. Dies hätte durchaus zu einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB führen können. In der Stellungnahme ist das Amt letztendlich mit Blick auf andere Verfahren in der Umgebung allerdings zu der Einschätzung gekommen, dass es sich nach der Art der baulichen Nutzung um ein Gewerbegebiet handelt, dass im konkreten Umfeld des Vorhabens-standortes auch industriell geprägt ist. Dadurch ist ein Einfügen der Anlage gewährleistet.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Brincker, ob es sich bei dem Vorhaben um einen Gewerbe- oder Industriebetrieb handelt, erläutert Herr Müller, dass es im klassischen Sinne weder das eine noch das andere ist. Es handelt sich vielmehr um einen Gewerbebetrieb mit industrieller Nutzung in seiner Auswirkung. Die besondere Nutzung dieser Anlage fügt sich in das konkrete Bebauungsumfeld und die Gemengelage ein. Grundsätzlich seien Gewerbebetriebe aller Art sowohl im Gewerbe-, als auch im Industriegebiet zulässig. Herr Brincker hält eine Müllverbrennungsanlage jedoch für einen Industriebetrieb, für den § 34 BauGB nicht anwendbar sei.

 

Herr Brincker erläutert, dass das Planverfahren wenig mit der Beschlussvorlage zu tun hat, die ursprünglich von der Bürgerschaft beschlossen wurde und kritisiert darüber hinaus, dass es sich nicht wie in der planungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB um die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs handelt, sondern seiner Ansicht nach um den Neubau eines Industriebetriebs. Er erfragt daher die Möglichkeit der Anwendung in einem Industriegebiet. Frau Pittasch schließt sich dem an und erklärt, dass die besondere Nutzung und Bebauung ins Verhältnis gesetzt werden muss und dass zudem weniger Konflikte in einem solchen Gebiet zu erwarten sind. Herr Müller bestätigt dies, erläutert aber zeitgleich, dass die Ansiedlung auch in einem Gewerbegebiet mit industriell geprägtem Charakter möglich ist. Insoweit sieht er eine Zulässigkeit sowohl nach § 34 Abs. 1 BauGB als auch nach § 34 Abs. 2 BauGB in einem Gewerbegebiet mit oben beschriebenen Charakter. Herr Brincker merkt an, dass nach seiner Auffassung die BauNVO keine Definition für ein „Gewerbegebiet mit industriellem Charakter“ kenne.

 

Frau Gründel weist darauf hin, dass das Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden kann. Etwaige Fragen der Betroffenheit der umliegenden Bebauung werden durch das StALUMM im weiteren Verfahren betrachtet.

 

Auch Frau Schulz und Frau Dejosez bringen an, dass sich der Ausschuss an die Gesetzmäßigkeiten halten muss und dass, wenn keine Rechtsgründe gegen die Bebauung sprechen, das Einvernehmen hergestellt werden muss. Letztlich ging es darum, ob sich das Vorhaben einfügt, nicht darum ob es einem gefällt.

 

Herr RA Dieter Schadewald erhält Rederecht und vertritt die Interessen der Anwohner.

 

Herr Brincker erkundigt sich nach dem weiteren Verfahren, wenn das Einvernehmen im Bau- und Planungsausschuss nicht erteilt wird. Frau Schäfer erläutert, dass die Vorlage dem Hauptausschuss vorgelegt wird. Lehnt dieser auch ab, entscheidet der Oberbürgermeister abschließend. Bau- und Hauptausschuss haben beratende Funktion. Der Hauptausschuss tagt am 16.11.2021. Das ist allerdings ebenso der Tag, an dem die Frist für die planungsrechtliche Stellungnahme abläuft. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, hier das StALUMM ersetzt werden.

 

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Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen der Gemeinde für das Bauvorhaben (Bauantrag): „Klärschlammverbrennungsanlage als Abfallverwertungsanlage gemäß Nr. 8.1.1.3 der 4. BImSchV, hier: 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG“ Rostock, Carl-Hopp-Str. 1;
Az.: 02688-21 wird erteilt.

 

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Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

4

 

 

 

Dagegen:

4

 

Angenommen

 

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

X

 

 

 

Frau Dejosez verlässt nach Abstimmung des TOP 5.2.5 um 18:20 Uhr die Sitzung.

 

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Anlagen zur Vorlage