20.10.2021 - 6.1 Zuweisungsvereinbarung zur Gewährung von Zuwend...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Senator Bockhahn führt zur Vorlage ein.

Der Landtag M-V hat mit dem Gesetz über die Finanzierung und Transparenz der Freien Wohlfahrtspflege in M-V und zur Änderung des Insolvenzausführungsgesetzes (WoftG M-V) vom 19. Dezember 2019 die Verantwortung der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung nach § 8 WoftG M-V auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

 

Der zweite Abschnitt des WoftG M-V beinhaltet unter anderem die Zuweisungsvereinbarung des Landes für die Soziale Beratung und die Gesundheitsberatung. Gemäß dieser erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte jährliche Landesmittel – Zuweisungen für die Durchführung der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen mindestens dieselbe Höhe der Landeszuweisung zur Durchführung dieser Beratungsangebote gegenfinanzieren. Die Zuweisungsvereinbarung mit den kreisfreien Städten ist bisher nicht unterzeichnet. Vorangegangen sind umfängliche Verhandlungen. Erhebliche Änderungen wurden durch den Städte- und Gemeindetag bzw. die kreisfreien Städte des Bundeslandes wiederholt angezeigt und gefordert. Wesentliche Punkte beziehen sich auf nicht umfänglich definiert fachliche Standards, die unzureichende Ausfinanzierung sowie fehlende finanzielle Rahmenbedingungen hinsichtlich gebietsübergreifender Beratungsangebote. Anpassungen sind zu einem jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten. Dem Begehren, diesen 2. Abschnitt des Gesetzes erst zum 1. Januar 2023 Wirksamkeit zu verleihen, wurde durch das Land M-V nicht entsprochen.

 

Die Unterzeichnung der vorliegenden Zuweisungsvereinbarung wird vom Städte- und Gemeindetag dennoch empfohlen, da sich mit Inkrafttreten des 2. Abschnitts des WoftG M-V am 1. Januar die Soziale Beratung und die Gesundheitsberatung mit der Finanzierung und den fachlichen Standards in Verantwortung der HRO befinden. Eine entsprechende Ausfinanzierung der Leistungsangebote ist somit unabdingbar und setzt den Abschluss dieser in Rede stehenden Zuweisungsvereinbarung voraus.   

 

Die HRO hat sich zum Ziel gesetzt, den derzeitigen Status der Sozialen Beratung und der Gesundheitsberatung zu erhalten. Auf Grund der Unterfinanzierung ist eine entsprechende Eigenbeteiligung der Träger unerlässlich. Herr Senator Bockhahn merkt an, dass die fehlende Ausfinanzierung dazu führt, dass die Beratungsangebote nur noch von Rostocker Bürgerinnen und Bürger genutzt werden können. Eine Finanzierung gebietsübergreifender Beratungen ist zum einen nicht kalkulierbar, zum anderen sind diesbezüglich keine Überlegungen auf Landesebene erfolgt. Eine Verständigung mit dem Landkreis Rostock bzw. weiteren Landkreisen steht derzeit noch aus.

Die gegenwertige Haushaltslage der HRO lässt nicht zu, dass nicht in Rostock lebende Menschen eine Beratung in der HRO nutzen können, insbesondere nicht ohne Kostenerstattung.        

Auf Nachfrage, ob es möglich ist, dass noch Änderungen erfolgen zum Vorteil der Stadt Rostock, antwortet Herr Senator Bockhahn, dass es der Bürgerschaft freisteht, einen Änderungsantrag einzubringen, in dem der OB aufgefordert wird, die nächsten Monate zu nutzen, um eine Verbesserung herbeizuführen. Dies werde dann aber voraussichtlich erst für eine Vereinbarung ab 2023 greifen.

 

Weiterhin wird zur umfänglichen  Analyse der Sozialen Beratung sowie der Gesundheitsberatung nachgefragt. Herr Senator Bockhahn berichtet, dass die HRO künftig für diese Beratungsstellen alleine zuständig ist, bisher werden diese gemeinsam mit dem Land finanziert. Die HRO ist dann verpflichtet, genauso viel wie das Land zu zahlen. Zum Zwecke der Haushaltssicherung wird im kommenden Jahr genau geprüft, wie sich die Inanspruchnahme der Beratungsleistungen entwickelt und wie die Bedarfe eingeschätzt werden, um zukünftig genauer planen zu können.  Herr Senator Bockhahn bringt zum Ausdruck, dass fachlich alles dagegen spricht, keine Bürgerinnen und Bürger mehr aus dem Landkreis zu beraten und nur Einwohner und Einwohnerinnen aus Rostock dies in Anspruch nehmen können. Auf Nachfrage, wie jetzt mit den Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis umgegangen wird, die vorher diese Leistungen erhalten haben, antwortet Herr Senator Bockhahn,  dass diese Angebote dann im Landkreis angeboten werden müssen. Es wird angefragt, ob eine Übergangsregelung für die Einwohner*Innen aus dem Landkreis  vorgesehen ist und wie man mit den Studenten und Studentinnen umgeht, die ihren Zweitsitz in der HRO haben. Es wird versucht, weiterhin die Leistungen zu gewähren, berichtet die Verwaltung. Die begrenzten Haushaltsmittel müssten jedoch fokussiert und primär in der eigenen Zuständigkeit und somit für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt genutzt werden.

 

Auf Nachfrage, ob in die Vorlage auch die Beratungsstelle für Queere Erwachsenen einbezogen ist und ob das Bekundungsverfahren bereits vorbereitet ist, antwortet die Verwaltung, dass die Beratungsstelle bisher im Rahmen des WoftG M-V nicht berücksichtigt ist, da diese mit ihren Leistungen nicht unter die in § 8 WoftG M-V genannten Beratungsarten fällt.

 

Nachfrage zu den Auswirkungen für die HRO, wenn das WoftG-MV Teil II zum 01.01.2022 in Kraft tritt. Die Verwaltung berichtet, dass mit dem Inkrafttreten des WoftG M-V die Kommunalisierung der Beratungslandschaft in der HRO erfolgen wird.

In diesem Zuge wurde der HRO seitens des Landes M-V die Verantwortung übertragen, gemäß den durch das Land geforderten Qualitätsstandards ein bedarfsgerechtes Versorgungssystem in den Bereichen der sozialen Beratung sowie der Gesundheitsberatung sicherzustellen und auf eine beständige Grundlage zu stellen. Die Beratungsangebote nach dem WoftG M-V werden ab dem 01.01.2022 in Höhe von mindestens 50 % durch die HRO und in Höhe der restlichen 50 % durch das Land M-V finanziert. Die Höhe der Zuweisung ist aktuell Verhandlungsgegenstand auf Landesebene und kann daher nicht öffentlich kommuniziert werden. Als Bewilligungsbehörde wird die HRO zeitnah mit den Leistungserbringern der Beratungsangebote nach § 8 WoftG Gespräche führen und nachfolgend Zuwendungsvereinbarungen schließen.

Ziel ist, die Beratungsangebote des Jahres 2020 zu gleichen Anteilen (örtlich, räumlich, personell) in 2022 fortzuschreiben. Dies ist maßgeblich von den Förderbedingungen des Landes M-V abhängig. Prioritär ist der Erhalt der bestehenden Beratungsorte sowie personellen Anteile. Sollte dies durch finanzielle sowie fachlich-inhaltliche Rahmenbedingungen nicht möglich sein, werden Beratungsangebote im Umfang reduziert werden müssen bzw. im schlechtesten Falle nicht mehr gefördert werden können.

 

Für 2022 erwartet das Gesundheitsamt wahrscheinlich keine Auswirkungen. Allerdings ist die Förderhöhe nach 2022 derzeit nicht beziffert.

Derzeit wurden die an die Zuweisungsvereinbarung, Anhang 5 und 6, ausgerichteten Leistungsvereinbarungen angepasst bzw. aktualisiert. Am 28.10.2021 werden diese mit den drei Trägern der Sucht- und Drogenberatungsstellen abgesprochen.

Es wird eine Herabsetzung fachlicher Standards in der Sucht- und Drogenberatung befürchtet, weil nach der Zuweisungsvereinbarung die Personalkosten für Ärzte und Psychologen nicht mehr übernommen werden.

Aus der Erfahrung der zurückliegenden Jahre kam es nie zu einer Ausfinanzierung der Leistungsangebote für die Sucht- und Drogenberatungsstellen seitens des Landes. Seit 2009 ist der Landesanteil gleichgeblieben und der kommunale Anteil ist ständig gestiegen. Suchtberatungsstellen sind für das Land eine freiwillige, für die Kommune eine gesetzliche Aufgabe. Daher lag ihre Finanzierung in den letzten Jahren im Ermessen.

 

Herr Mucha empfiehlt, der Beschlussvorlage zuzustimmen und einen fraktionsübergreifenden Änderungsantrag herbeizuführen, um der HRO das Mandat für weitere Verhandlungen zu erteilen, damit die bisherigen Standards gehalten werden können. 

  

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Beschluss:

Der Oberbürgermeister wird durch die Bürgerschaft beauftragt, die Zuweisungsvereinbarung zur Umsetzung des WoftG M-V zu unterschreiben.

 

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Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

5

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

4

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage