09.06.2021 - 13 Bericht des Ortsamtes

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Wortprotokoll

1. Anzeige Baubeginn

Das Tiefbauamt informiert, dass gemäß dem städtebaulichen Vertrag zum B-Plan „Ortsteilzentrum Markgrafenheide“ der Vorhabenträger den Gehweg in der Albin- Köbis-Straße 1-4a zur Warnemünder Straße herstellen wird. Die Arbeiten haben am 19. Mai 2021 begonnen. Als Fertigstellungstermin wurde der 30.06.2021 benannt.

 

2. Zuarbeit Eckwerte Doppelhaushalt 2022/2023

Auf die Zuarbeit des Ortsbeirates zu den Eckwerten für den Entwurf des Doppelhaushaltes 2022/2023 an die Tourismuszentrale und dem Vorschlag – Verlängerung des Plattenweg auf der Düne von Aufgang 20-19, sowie Verbreiterung des vorhandenen Weges, informiert die Tourismuszentrale, dass sie sich intern über die Verlängerung des Plattenweges auf der Düne ausgetauscht haben. Die Verlängerung des Weges ist mit ca. 135 m zu beziffern und würde - nach heutigem Stand - ca. 8.000 € kosten. Darüber hinaus bedarf die Erweiterung des Plattenweges der Genehmigung vom StALU MM und anderer Ämter. Mit der Beschlussfassung der Bürgerschaft zum Wirtschaftsplan 2022 der TZRW sowie vorbehaltlich einer Genehmigung des StALU MM und anderer Ämter könnte diese Invest-Maßnahme in 2022 umgesetzt werden.

 

3. Verkehrsberuhigung Markgrafenheider Straße/Hinrichshagen

Der Ortsbeirat hatte in seiner Sitzung im März die Anfrage gestellt welche rechtlichen Grundlagen für eine Verkehrsberuhigung in der Markgrafenheider Straße/Hinrichshagen notwendig sind. Das Amt für Mobilität teilt dazu mit, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h beträgt. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies gilt auch für Straßen des sogenannten überörtlichen Verkehrs-, also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine konkrete Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse liegt in der Markgrafenheider Straße nicht vor. Die Polizei schätzt die Unfalllage als erfreulich niedrig ein. Weder die Unfallanalyse aus den Jahren 2011 bis 2020 (lediglich 13 Unfälle insgesamt) noch der Straßenzustand rechtfertigen die Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30. Die Begründetheit für die Beibehaltung der innerorts üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergibt sich zudem aus der Einstufung und der Charakteristik der Straße als Kreisstraße 43 und Hauptverkehrsstraße. Somit ist die Herabsetzung des Geschwindigkeitsniveaus hier nicht möglich.

 

4. Herstellung Gehweg und Fahrbahn, Verkehrssicherungspflicht, Albin-Köbis-Str. 6-10

Das Tiefbauamt ist verwaltungsverantwortlicher Baulastträger für die Verkehrsanlage und somit für die Fahrbahn der Albin-Köbis-Str.  verkehrssicherungspflichtig. Die Wahrnehmung und Gewährleistung dieser Verkehrssicherungspflicht wird sichergestellt. Insgesamt weist der Bereich der Albin-Köbis-Str. 6-10 funktionale Mängel auf, da ein begleitender Gehweg nicht vorhanden ist und unter anderem auch die Straßenentwässerung fehlt. Der Wunsch, hier einen zusätzlichen Gehweg zu errichten, ist grundsätzlich nachvollziehbar und auch berechtigt. Jedoch ist hier die Verkehrslage insgesamt zu betrachten. Alters- und mängelbedingt ist die Verkehrsanlage komplett, regelkonform und vor allem grundhaft zu erneuern. Dazu zählt unter anderem auch die komplette Straßenentwässerung. Die Verkehrsanlage selbst befindet sich auch altersbedingt in einem sehr schlechten und verschlissenen Zustand. Da nach wie vor nicht klar ist, wie das zukünftig aufzunehmende Oberflächenwasser von dieser Verkehrsanlage abgeführt werden kann, hier ist zunächst konzeptionell der WWAV gefragt, kann eine Verkehrsanlagenplanung aktuell keine Lösung aufzeigen. Unabhängig von dieser Betrachtung muss das in 2020 neugegründete Amt für Mobilität sich mit der Grundfrage der Neugestaltung und funktionalen Betrachtung dieser grundhaft zu erneuernden Verkehrsanlage positionieren. Diese Fragestellung wird an das Amt weitergeleitet.  Bis zur grundhaften und dauerhaften Erneuerung der Verkehrsanlage wird das Tiefbauamt mit regelmäßig jährlich wiederkehrenden Ausbesserungsarbeiten mit Splitt und Emulsion die Funktionalität im Sinne von uneingeschränkter Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit gewährleisten. Die grundhafte Sanierung der Albin-Köbis-Str. 6-10 ist im laufenden Haushalt weder abgebildet noch finanziell gesichert. Ebenfalls konnte diese Maßnahme aufgrund einer Vielzahl von investiven Maßnahmen mit einer ebenso hohen oder höheren Priorität in der Vergangenheit nicht eingeordnet werden. Vor dem Hintergrund der nach wie vor nicht geklärten Entwässerungssituation macht eine zeitnahe Einordnung fachlich zunächst auch keinen Sinn.

An dieser Stelle möchte das Tiefbauamt betonen, dass es nicht in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Straßenbaulastträgers (hier das Tiefbauamt) liegt, darüber zu befinden, welche Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen mit welcher Priorität versehen werden. Diese grundsätzliche Entscheidung obliegt der Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock im Zusammenwirken mit der Fachverwaltung und der Verwaltungsspitze.

 

5. Anfrage Radverkehrsführung in Hinrichshagen/Torfbrücke

zu 1. ob im genannten Bereich eine Verkehrsschau mit den zuständigen Stellen möglich ist? Hier teilt das Amt für Mobilität mit, dass die Örtlichkeiten durch die Verkehrsbehörde am 05.05.2021 in Augenschein genommen worden sind.

 

zu 2. die Prüfung ob ein Bügel und eine verbesserte Beschilderung die Situation verbessern könnte? Das Amt für Mobilität teilt mit, dass die Notwendigkeit eines Bügels  bzw. einer zusätzlichen Beschilderung in der Ortslage Hinrichshagen nicht festgestellt werden konnte.

 

zu 3. Prüfung der Höhe des Verkehrsschildes an der Ortseinfahrt Torfbrücke aus Richtung Graal Müritz kommend. Hier teilt das Amt für Mobilität folgendes mit. Die Höhe der Verkehrsschilder an der Ortseinfahrt Torfbrücke aus Richtung Graal Müritz ist gemäß "§ 39 StVO i.V.m. VwV StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen Randnummer 42" korrekt ausgeführt. Diese Regelung besagt: "Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2,00 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m." Auf Grundlage der Änderung der StVO vom 20.04.2020 (StVO-Novelle) zu § 2 Abs. 5 Satz 3 "darf ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen". Daher wird nunmehr bei der Anbringung von Verkehrszeichen eine Höhe (von der Unterkante der Verkehrszeichen) von 2,20 m über Straßenniveau angesetzt. Weil durch die StVO-Novelle immer davon ausgegangen werden muss, dass auch Radverkehr (als Begleitperson für Kinder) den Gehweg befährt.

 

6. Mitteilung in eigener Sache

Nach §6 Abs. 2 Satzung für Ortsbeiräte der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, vertritt der oder die Vorsitzende den Ortsbeirat nach außen. Des Weiteren möchte ich drauf Hinweisen das Anfragen an Ämter und andere Institutionen die im Namen des Ortsbeirates gestellt werden, über die geschäftsführende Stelle, in diesem Fall das zuständige Ortsamt abgewickelt werden sollten.

 

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