03.02.2021 - 7.1 künftige Sitzungsdurchführung (Hybrid oder Vide...

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Wortprotokoll

Die Sitzungen des Ausschusses können nach Beschluss und Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-VoV-2-Pandemie (LT-Drs. 7/5581) künftig auch als Videokonferenz und Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) durchgeführt werden. 

Voraussetzung ist, dass alle Ausschussmitglieder und die Stellvertreter über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Teilnahme verfügen. Dies ist auch erfüllt, wenn die Stadt Räume mit entsprechender Technik bereitstellt.

Eine Zeitschiene lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht definieren, wird aber mit höchster Priorität bearbeitet.

Diskussion zur Präsenz- oder Hybrid- oder Videokonferenzsitzungen.

 

Der Ausschuss beschließt nach Beschluss und Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-VoV-2-Pandemie (LT-Drs. 7/5581) und der technischen Umsetzung mit Mehrheitsbeschluss für die Folgesitzung:
 

Hybridsitzung (Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung)
dafür 11 

 

Ergeben sich zwischen den Sitzungen signifikante Veränderungen im Pandemiegeschehen, kann eine Entscheidung über die Sitzungsart per E-Mail-Umlaufbeschluss erfolgen.

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Die Sitzungen des Ausschusses können nach Beschluss und Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-VoV-2-Pandemie (LT-Drs. 7/5581) künftig auch als Videokonferenz und Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) durchgeführt werden.  Voraussetzung ist, dass alle Ausschussmitglieder und die Stellvertreter über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Teilnahme verfügen. Dies ist auch erfüllt, wenn die Stadt Räume mit entsprechender Technik bereitstellt.

Eine Zeitschiene lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht definieren, wird aber mit höchster Priorität bearbeitet.

 

Diskussion zur Präsenz- oder Hybrid- oder Videokonferenzsitzungen.

 

Der Ausschuss beschließt nach Beschluss und Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-VoV-2-Pandemie (LT-Drs. 7/5581) und der technischen Umsetzung mit Mehrheitsbeschluss für die Folgesitzung:
 

Hybridsitzung (Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung)
 

dafür 11 

 

Ergeben sich zwischen den Sitzungen signifikante Veränderungen im Pandemiegeschehen, kann eine Entscheidung über die Sitzungsart per E-Mail-Umlaufbeschluss erfolgen.

 

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