10.02.2021 - 13 Information des Ortsamtes

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Wortprotokoll

  1. Gestaltung ehem. „Grand Café“ – Universitätsplatz

Der Ortsbeirat weist im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Planungen in der

OZ zur Neugestaltung des vorstehenden Objektes auf die Beteiligung in die Gestaltung – insbesondere hinsichtlich der Außenflächen – hin.

 

Die Verantwortlichen aus dem Bauamt und dem Amt für Mobilität sind entsprechend informiert worden. Aktuell liegen noch keine konkreten Anträge für die Gestaltung des Terrassenbereiches vor. Eine Einbindung des Ortsbeirates über das Ortsamt erfolgt auf jeden Fall.

 

Herr Herzog schlägt vor, dass die Terrassenfläche durch umliegende Gewerbetreibende genutzt werden können. Hierbei handelt es sich um einen hochwertigen und hochfrequentierten Bereich, der insbesondere in den Sommermonaten entsprechend angeboten und genutzt werden solle. 

 

Mit eMail vom 11.12.2021 informiert das Amt für Mobilität FB Verkehrsbehördliche Aufgaben darüber, dass eine pauschale Prüfung nicht möglich. Jede Sondernutzung wird im Rahmen der Einzelfallprüfung und nur nach Vorlage prüffähiger Unterlagen rechtlich bewertet und eine entsprechende Entscheidung getroffen. Sollten Anträge für die fragliche Fläche eingehen, so werden diese entsprechend geprüft, wobei hier rein straßenrechtliche Gründe heranzuziehen sind. Einen Anspruch auf Sondernutzung gibt es hierbei nicht, lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Nutzung der genannten Terrassenfläche durch umliegende Gewerbetreibende wird jedoch nicht in Aussicht gestellt, da zum einen aufgrund der Sanierungsarbeiten und des noch andauernden Baugeschehens der Bereich zur Sicherung und Abgrenzung der Baustelle benötigt wird und dies mit einer angrenzenden Sondernutzung kollidieren würde, zum anderen bedarf es für die Sondernutzung insbesondere im Rahmen einer außengastronomischen Versorgung eines direkten örtlichen Bezuges zum Standort des eigentlichen Betriebes (Stätte der Leistung). Darüber hinaus können auch gestalterische Belange nur insofern Berücksichtigung finden, als es einer entsprechenden Rechtsgrundlage bspw. in Form einer Gestaltungssatzung bedarf. Soweit dies nicht gegebene ist, sind auch diese Belange nicht in die Entscheidung miteinzubeziehen.