27.05.2020 - 6.3 Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 "Wohnen am Werftdre...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Szabó begrüßt die Ergänzung der Dachbegrünung.

Es wird der Vorschlag unterbreitet das Solaranlagen nicht nur auf dem Dach sondern auch an der Fassade angebracht werden.

 

Der OBR stellt folgenden Änderungsantrag:

Der Punkt 4 der Satzung (Teil B) Textliche Festsetzungen, wird im Satz 2 ergänzt um sowie an Fassaden

 

Punkt 4 Satz 2 lautet neu:

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind ausschließlich auf den Dachflächen von Gebäuden und Fassaden zulässig.

 

Abstimmung:

einstimmig

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Beschluss:

Beschlussvorschlag:

1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“ eingereichten Stellungnahmen von Bürgern sowie die Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit dem in Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft.

 

Die als Anlage 1 beigefügten Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2. Aufgrund des § 10 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808), sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015, S. 344), berichtigt am 20.01.2016 (GVOBl. M-V S. 28/29), beschließt die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock den Bebauungsplan Nr. 10.W.63.1 „Wohnen am Werftdreieck“, begrenzt :

 

im Norden und Osten:              durch die Grundstücke auf der Nordseite der Werftstraße,

im Süden:                                          durch die Grundstücke auf der Südseite der Lübecker Straße,

im Westen:                                          durch die Bahntrasse Rostock - Warnemünde sowie die rück-

                                                        wärtige Grenze der Grundstücke westlich der Max-Eyth-

                                                        Straße,

 

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text mit örtlichen Bauvorschriften (Teil B), zusammen, Anlage 2, als Satzung.

 

3. Die Begründung, Anlage 3, wird gebilligt.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung erst dann durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft zu setzen, wenn der im Entwurf vorliegende städtebauliche Vertrag zur Baureihenfolge, Anlage 4, ohne wesentliche Änderungen rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

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Abstimmung:                                          Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

0

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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