10.04.2013 - 7.9 Wahl der Vertrauensperson für den Ausschuss gem...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.9
- Sitzung:
-
Sitzung der Bürgerschaft
- Gremium:
- Bürgerschaft
- Status Beschluss:
- Geprüft/Autorisiert
- Datum:
- Mi., 10.04.2013
- Status:
- öffentlich/nichtöffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechtsamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
7.6 bis 7.12
Ausschuss für die Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen (Richterwahlausschuss)
Die Vertrauenspersonen für den Ausschuss werden gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl = 27 Stimmen, gewählt.